Steuer- und sonstige finanzielle Vergünstigungen
Fragestellung
Ich habe seit Dezember 2015 eine Eigentumswohnung 80qm in München, Angestellt, bin alleinerziehend von zwei Kindern (geschieden). Was kann ich da steuerlich vom Staat wieder zurück holen? Und was kann ich beantragen, um finanziell etwas zurück zu bekommen bzw. zu sparen?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Laut Sachverhalt nutzen Sie die Eigentumswohnung selber.
Das heißt:
Wenn Aufwendungen anfallen, stehen diese grundsätzlich keinen Einnahmen gegenüber, so dass diese Aufwendungen nicht im Rahmen Ihrer Einkünfteermittlung berücksichtigt werden können. Auch Ihre Anschaffungskosten sind nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen.
Als Ausnahme sind die Renovierungskosten im eigenen selbst genutzten Immobilie zu nennen.
Für Handwerkerleistungen in der eigenen, selbstgenutzten Immobilie sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Umständen eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) gemindert.
Um die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen, müssen Sie eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen können. Eine Barzahlung scheidet daher aus.
Begünstigt sind jeweils nur Arbeitskosten, also keine Materialkosten (Ausnahmen: Verbrauchsmittel, Maschinen- und Fahrtkosten).
Für Aufwendungen, die als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls keine Steuerermäßigung gewährt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird.
Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen.
Aber : Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen.
Sie bekommen jährlich von Ihrer Eigentümerhausverwaltung im Rahmen der Wohngeldabrechnung eine Bescheinigung, die Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Eigennutzer ansetzen können. Hierbei handelt es sich auch um Aufwendungen nach § 35a EStG (wie oben beschrieben), die aber die gesamte Wohneigentümergemeinschaft betrifft.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
München.