Stalking
Fragestellung
Hallo.
Ich lebe seit über einem Jahr in Scheidung, welche ich eingereicht habe.
Mein Ex-Mann wohnt noch mit mir und unseren 2 Kindern in meinem ehemaligen Elternhaus, weil er den Auszug immer wieder verzögert.
Nun hat sich herausgestellt, dass er mich seit mindestens einem halben Jahr bespitzelt und verfolgt hat: Er hat in meinem (auf mich zugelassenen, nur von mir bezahlten und nur von mir genutzten) Auto heimlich 2 Kameras angebracht.....eine im Auto und eine hinten unter dem Auto.
Einen Stapel Fotos davon hat er nun, unter Angabe seines Absenders, an mindestens eine Person verschickt,.........
Vor dem Verschicken der Fotos wurden die Kameras aus meinem Auto wieder entfernt (jedenfalls von den Stellen, an denen sie offensichtlich installiert waren).
Nun meine Frage : Welche rechtliche Handhabe habe ich in diesem Fall??
Ist es ratsam, dies bei der Polizei anzuzeigen??
Was kann ich überhaupt in diesem Fall tun??
Kann dies ein Grund sein, ihn zum (baldigen) Auszug aus dem Haus zu zwingen??
Ich habe mittlerweile Panikattacken und fühle mich zu Hause nirgendwo mehr unbeobachtet, weder in meinem provisorischen Schlafzimmer, noch sonstwo, da diese jetzt sicher irgendwo an anderer Stelle versteckt sind.
Vielen Dank im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst sollten Sie unbedingt mit Ihrem Rechtsbeistand die Wohnungszuweisung einleiten
Ich zitiere einmal den § 1361b BGB: Ehewohnung bei Getrenntleben
"Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist."
Nach Ihrer Schilderung dürfte ein solches Wohnungszuweisungsverfahren erfolgreich beim Familiengericht durchzuführen sein.
Denn die von Ihnen geschilderten Zustände werden dabei natürlich berücksichtigt, so dass es auch ein Grund ist, Ihnen und den Kindern dann das Haus alleine zuzusprechen.
Eine Strafanzeige sollten Sie auf jeden Fall stellen, denn so ein Verhalten sollte nicht hingenommen werden.
Daneben haben Sie zivilrechtlich die Möglichkeit, die Unterlassung nach § 1004 BGB analog, § 823 BGB auch gerichtlich durchzusetzen. Allerdings sollte der Mann vorher aufgefordert werden, dieses Unterlassen schriftlich zu bestätigen. Weigert er sich, wäre dann die Klage möglich und wohl auch geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Kann ich ihn damit bei der Polizei anzeigen?
Was kann ich tun, wenn er mit den Fotos was zu erpressen versucht?
Wie kann ich mich dagegen wehren, dass weitere Fotos verbreitet werden?
ich hatte Ihnen bereits in der Antwort mitgeteilt, das Sie auf jeden Fall Strafanzeige stellen sollen. Sie können ihn demnach anzeigen.
Wenn er versucht Sie zu erpressen, sollten Sie ebenfalls Strafanzeige stellen. Wenn es tatsächlich zur einer Erpressung kommt, ist das natürlich schon erheblich und das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.
Das Verbereiten der Fotos können Sie mit dem genannten Unterlassungsanspruch durchsetzen. Sie sollten dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da Sie ohnehin wegen der Wohnungszuweisung einen Anwalt beauftragen, sollte dieser auch die Unterlassung durchsetzen. Der Ex-Mann dann auch aufgefordert werden das vorhandene Bildmaterial und die Datenträger herauszugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg