Sportstudio Mitgliedsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreiben ein Sportstudio bei dem eine 3-monatige Mitgliedschaft vereinbart wird, die sich um weitere 3 Monate verlängert wenn nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird.
Die Monatsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen, zu der der Kunde bei Anmeldung zustimmt.
Bei einem Vertrag aus dem Jahre 2010 hat der Kunde auf diesen Vertrag handschriftlich eingetragen "Für 3 Monate! Bis 31.3.10" hat aber durch Anwesenheit und mündliche Akzeptanz die Mitgliedschaft weitergeführt wobei die Beiträge durch Lastschrift eingezogen wurden.
Nun kündigt er ohne Einhaltung der Vertragsbedingungen. Der Kündigung wurde schriftlich widersprochen. Auf den Widerspruch erfolgte keine Stellungnahme. Eine erfolgte Lastschrift des Monatsbeitrags wird zurück gebucht mit der Begründung "Keine Einzugsermächtigung"
Wie ist die Rechtslage und gibt es ohne Einschaltung eines Anwaltes die Möglichkeit die Mitgliedsbeiträge zu erhalten
Mit freundlichen Grüßen
XL aktiv
Sport- und Gesundheitsstudio
Rathausstr. 9, 78126 Königsfeld
F. E.
Tel.: 07725/91565 oder 07724/4092
E-Mail: info@xlaktiv.de
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ihr Kunde kann sich meiner Meinung nach weder auf den handschriftlichen Zusatz "Für 3 Monate! Bis 31.3.10" noch auf die vorzeitige Kündigung berufen.
Denn er hätte ansonsten die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen müssen, was auch nur mit Ihrer Zustimmung und Unterschrift gegangen wäre.
Zudem hat er den Vertrag über den 31.3.10 hinaus verlängert, was letztlich entscheidend ist.
Damit hat er sich an die vertraglichen Kündigungsfristen zu halten. Etwas anderes kann ich hier nicht erkennen, zumal auch keine weitere, schlüssige Erklärung Ihres Kunden für sein Verhalten erfolgt ist.
Da er aber ernsthaft und wohl endgültig die Weiterführung des Vertrages und die dazugehörige Bezahlung verweigert, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Anwalt zu beauftragen und diesen tätig werden zu lassen.
Denn die Anwaltskosten sind wegen des Verzugs und Weigerung der Gegenseite als notwendige Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig und können mit geltend gemacht werden als (Verzugs-)Schadensersatz.
So sollten Sie also zum Ziel kommen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schrieben dabei.
"Ihr Kunde kann sich meiner Meinung nach weder auf den handschriftlichen Zusatz "Für 3 Monate! Bis 31.3.10" noch auf die vorzeitige Kündigung berufen"
Wenn es "Ihre Meinung noch so wäre ist das zwar schön" aber gibt es dafür nicht einen Paragraphen des BGB etc. den ich ins Feld führen kann und gibt es nur die Möglichkeit über einen Anwalt?
MFG
F. E.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Die Erklärung "Für 3 Monate! Bis 31.3.10" und die Kündigungserklärung ist nach rechtlichen Grundsätzen auszulegen (§§ 133, 157, 242 BGB - Willenserklärungs- u. Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben) und mit dem Gesetz bezüglich der Kündigung in Einklang zu bringen.
Die Kündigungsfrist ist rechtens, weil kein Verstoß gegen § 621 BGB (Kündigungsfristen - ist zudem abänderbar) bzw. §§ 307 ff. BGB vorliegt (Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Ein Anwalt ist nicht notwendig, kann auch angedroht werden, ist aber erfahrungsgemäß als "Druckmittel" hilfreich.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt