Spekulationssteuer Eigentumswohnung
Beantwortet von Steuerberater Udo Glinka in unter 2 Stunden
Fragestellung
Wir haben im Oktober 2013 eine gebrauchte Eigentumswohnung als Nebenwohnsitz erworben, die wir tatsächlich jeweils durchgehend 1/2-Jährig bewohnen/bewohnt haben. Den Rest des Jahres steht/stand die Wohnung leer während wir in unserer Hauptwohnung bzw. im Ausland wohnen/wohnten. Fällt hier Spekulationssteuer an, wenn wir die Wohnung jetzt 2017 verkaufen? Für eine kurze Antwort bedanken wir uns!
Mit freundlichen Grüssen!
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich ihre Anfrage wie folgt und gebe meine erste Einschätzung.
Grundsätzlich begründet das Innehaben eines Wohnsitzes in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. Sie sind grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig, wobei je nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Ihres anderen Wohnsitzstaates die Einkünfte des jeweiligen Landes freigestellt bzw. gezahlte Steuern angerechnet werden.
Unabhängig von den Gegebenheiten des anderen Wohnsitzstaates gilt für den Verkauf Ihrer Wohnung In Bezug auf die Besteuerung in Deutschland folgendes:
Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 23 (1) Nr. 1 EStG. Grundsätzlich gilt zur Verwirklichung einer steuerfreien Veräußerung eine Behaltensfrist von 10 Jahren.
Allerdings sind davon Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Wohnung dient Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dabei reicht es aus, dass die Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, auch wenn sie nur gelegentlich genutzt wird. Der Stpfl. kann somit mehrere Wohnungen selbst nutzen, sodass der zeitliche Umfang der Nutzung ohne Bedeutung ist.
Leer stehende Wohnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht; Gleiches gilt grundsätzlich für Wohnungen, die nur gelegentlich zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie Ferienwohnungen. Ferienwohnungen fallen aber dann unter § 23 EStG, wenn sie jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung stehen.
Wenn Ihre Wohnung während der Besitzzeit nicht vermietet war und auch nicht leer stand, fällt keine Spekulationssteuer an, weil sie dann ausschließlich von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die entsprechende Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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