Sozialrecht (Rentenrecht)
Fragestellung
Rentenberechnung
-Erwerbsunfähigkeitsrente seit 1997
- Mein Schreiben an die BfA ca. 2003, 2004 mit der Bitte um Überprüfung der gezahlten Rentenhöhe, da meiner Meinung nach falsch berechnet und ich höheren Zahlbetrag vermutete. (Verglichen mit ähnlich gelagertem Fall, Alter, Rentenjahre, Verdienst einer Bekannten.)
- Ich erhielt damals umgehend die Antwort, es wäre alles richtig berechnet.
-2010 reichte ich meine Scheidung ein und im Zuge der Kontenklärung erhielt ich eine Rentenneuberechnung und damit verbunden eine Nachzahlung von ca. 8000 Euro rückwirkend bis 2005. Meine Rente war doch falsch berechnet, hatte ich doch plötzlich 250 Euro mehr Rente!!!
- Da ich das besagte Schreiben an die BfA vom Jahre 2003/2004, meine damaligen Anfrage, nicht mehr habe, u.U. durch Umzug verlustig, war ich der Meinung, ich kann den Beweis ja eh nicht mehr antreten.
Nun hatte ich kürzlich ein Gespräch, wo man mir sagte, Schriftverkehr mit der BfA wird archiviert.
Nun meine Frage: Hätte ich jetzt noch Anspruch auf Nachzahlung für die restlichen nicht berechneten Jahre, oder verjähren derartige Ansprüche?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, die entsprechenden Zahlen und Berechnungen werden gespeichert und sind auch nach Jahren feststellbar.
Sofern nunmehr festgestellt worden ist, dass Sie zuwenig Rente bezogen haben, haben Sie nach Ihrer Schilderung und vorbehaltlich der Prüfung aller Unterlagen einen Nachzahlungsanspruch.
Bei der Frage der Verjährung wird der Rententräger dann sicherlich entsprechend § 44 SGB X eine Begrenzung auf die letzten vier Jahre vornehmen wollen.
Darauf sollten Sie sich aber nicht ohne Weiteres einlassen, denn der BGH hat entschieden, dass bei einer Fehlberechnung Schadensersatz nach § 839 BGB zu leisten sein kann (BGH; Urteil vom 09.03.1989, Az.: III ZR 76/88). Die Richter haben deutlich genmacht, dass die Falschberechnung der Rente durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichte.
Dem Kläger konnte dort auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Schaden nicht durch Rechtsmittel abgewendet zu haben; er habe nicht erkennen können und müssen, dass die Rentenberechnung falsch gewesen sei.
Letzteres wird zu prüfen sein und davon wird es abhängen, ob Sie "nur" für vier Jahre oder den gesamten Zeitraum eine Nachzahlung erhalten werden.
Fordern Sie die Beträge also nach; setzen Sie dafür eine Frist von drei Wochen.
Nach Fristablauf sollten Sie dann mit allen Unterlagen einen Anwalt beauftragen. dieser wird dann nach Prüfung die entsprechenden Schritte einleiten können.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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