Sozialhilfe - Unterhaltspflicht der Kinder
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter ist seit 3 Monaten in einem Pflegeheim und wird auch dort zukünftig bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte sie in einem Haus alleine. Das Haus gehört mir und meinem Bruder zu gleichen Teilen. Meine Mutter hat dort Wohnrecht auf Lebenszeit.
Meine Mutter bezieht nur eine kleine Rente und wird die Heimkosten nicht tragen können. Demnach wird sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, die wiederum bei uns Kindern eingefordert werden.
Das Haus ist seit dem Auszug meiner Mutter nicht mehr bewohnt. Es hat laut einem vor zwei Jahren erstellten Gutachten einen Verkehrswert von rund 40.000 EUR. Es ist vollkommen unterwohnt und bedarf einer durchgehenden Sanierung. Mein Mann (-wir leben in einer eingetragene Lebenspartnerschaft-) und ich haben geplant, diese Immobilie zu sanieren und als Ferienhaus zu vermieten. Der plötzliche Pflegeheimaufenthalt meiner Mutter führt jetzt zu der Frage, ob wir Kinder genötigt werden, zur Begleichung der Pflegeheimkosten die Immobilie zu verkaufen. Wir Kinder verdienen alle nicht genug, um Pflegekosten für den Aufenthalt meiner Mutter zu übernehmen. Das Planung mit dem Haus diente auch der Altersicherung (Option als Wohnhaus nach eigenem Renteneintritt). Ein Verkauf dieses Hauses würde unsere Zukunftsplanung auflösen. Fraglich ist auch, ob dieses Haus in dem Zustand überhaupt verkauft werden könnte. In dem kleinen Ort in ländlicher Lage in der Nähe zu Tauberbischofsheim stehen mehrere alte Immobilien zum Teil seit Jahren zum Verkauf und finden keinen Abnehmer.
Sind wir trotzdem gezwungen, den Verkauf vorzunehmen, oder können wir mit der Immobilie für uns planen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Die Unterhaltspflicht „jung gegenüber alt“ ist deutlich schwächer, als die der Eltern gegenüber ihren Kindern. Es müssen nach den §§ 1602 bis 1615 BGB viele weitere Voraussetzungen vorliegen, damit eine Unterhaltspflicht der Kinder besteht. Insbesondere muss das Kind „leistungsfähig“ sein, denn es soll durch die Unterhaltspflicht nicht selbst in Not kommen. Die Sozialämter nehmen Kinder oftmals zu Unrecht in Anspruch. Dagegen sollte man sich wehren, denn die Berechnungen der Sozialämter sind oftmals unvollständig und falsch.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Kinder einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 5 % des Lebens-Bruttoeinkommens. Dabei spielt die Art der Anlage keine Rolle, da es jedem Bürger freisteht, wie er die Vorsorge für sein Alter treffen will (BGH Az. XII ZR 98/04). Insofern dürfte das Sozialamt nicht verlangen, dass das Haus verkauft wird.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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