Singapur Lehrveranstaltung Vergütung
Fragestellung
Ich bin Doktorand in Deutschland und wurde von einer Universität in Singapur eingeladen dort eine Lehrveranstaltung zu halten. Dies wurde mir mit 1200 € (+ Flug und Taxi Kosten von insg. etwa 1000 €) vegütet. Nach dem DBA mit Singapur Art 20 heißt es:
"Art. 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten.
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden."
Heißt das, dass ich in Deutschland auf meine Bezüge keine Steuern zahlen muss?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Artikel 20 ordnet die Steuerfreistellung im Gastland an, wenn die Zahlungen von außerhalb des Gastlandes stammen. Hier werden die Zahlungen durch die Universität Singapur geleistet. Die Vorschrift läuft ins Leere.
Deutschland stellt dann lediglich Vergütungen aufgrund von Stipendien über § 3 Nr. 44 EStG frei. Sie sind jedoch zum Halten eines bestimmten wissenschaftlichen Vortrages verpflichtet.
Nach Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie nicht als Arbeitnehmer, sondern selbstständig im Rahmen einer Honorarvereinbarung tätig werden.
Singapur kann nicht besteuern, da Sie dort nur einmalig für einen Vortrag tätig werden und sich nicht länger als 183 Tage dort aufhalten (Art. 14).
Somit wird Deutschland aufgrund Ihres deutschen Wohnsitzes das Honorar abzüglich der Reisekosten und Verpflegungspauschalen besteuern. Bis zum Grundfreibetrag von 9.000 Euro würde jedoch keine Steuer erhoben. Dabei werden sämtliches Einkommen im Kalenderjahr berücksichtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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