Selbstständige Einkünfte Zuordnung aufs Jahr
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
im Jahr 2013 war ich selbstständig - allerdings nur mit geringen Einkünften.
Im Dezember 2013 habe ich 5.000€ als Selbstständiger verdient - die Rechnung wurde allerdings erst im Jan 2014 gestellt. Ab 01.01.14 war ich wieder angestellt, so dass die 5.000€ dann eigentlich in 2014 mit Spitzensteuersatz versteuert werden müssen.
Dazu meine Fragen:
- Kann ich irgendwie es doch schaffen, dass die Steuererklärung den Leistungszeitraum annimmt und nicht das Rechnungsstellungsdatum? (Und kann ich dann meine Steuererklärung 2013 rückwirkend noch ändern?)
- Wenn nicht, kann ich durch Absetzen von Arbeitszimmer, Rentenzahlungen (obwohl ich ja eigentlich 2014 nichtselbstständig war) die Steuerlast mindern? Bitte schicken Sie mir ggf. eine Liste von Optionen.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage(n).
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich gehe davon as, dass Sie im Rahmen Ihrer selbständigen Einkünfte nicht bilanzieren, was auch bei der Höhe der Einnahmen völlig unzutreffend wäre Sie können daher nur nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) gehen, d.h. Sie müssen die 5 TEUR in 2014 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb versteuern. Sollten Sie zukünftig auch weiterhin solche Einkünfte (neben Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) erzielen, könnten Sie bei der Einnahmen-Überschussrechnung für 2014 einen Investitionsabzusgbetrag IAB als Betriebsausgabe geltend machen (z.B. in Höhe von 5 TEUR und höher) und die Einnahmen damit neutralisieren. Dieser IAB kann in Höhe von bis zu 40% der zukünftigen Anschaffungskosten betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter (PC, IpPad, Notebook, Drucker, Kfz) geltend gemacht werden. Anschaffungen bzgl. des für 2014 gebildeten IAB müssten dann bis Ende 2017 getätigt werden, ansonsten würde rückwirkend der IAB für 2014 in 2014 erfolgswirksam aufgelöst und jährlich mit 6% Zins sanktioniert werden. Inwieweit eine solche Gestaltung den Aufwand lohnt und wirtschaftlich sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn Sie lediglich in 2013 einmalig selbständig waren, hat sich diese Gestaltung sowieso erledigt. Kosten für ein Arbeitszimmer sind grundsätzlich ansetzbar, jedoch gilt hier die zeitliche Zuordung für das Jahr 2013, weil Sie dort diese Einkünfte tatsächlich erwirtschaftet haben, auch wenn die Bezahliung später erfolgt ist. GGF. kann man die Einkommensteuererklärung für 2013 noch mals "öffnen" und diese Aufwendungen dort eintakten, ggf. dann auch einen steuerlichen Effekt erzielen, der zusammen mit 2014 rechnerisch den Steuerhebel senkt.
Denkbar wäre auch für 2014 der pauschale Betriebsausgabenabzug in Höhe von 25 % (Hinweis: Diese Pauschalregelung ist jeodch nur auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 614 € kann dabei nur einmal für alle Nebentätigkeiten gewährt werden, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.)
Was noch möglich wäre: Kosten, die Sie mit den 5 TEUR Einnahmen in Verbindung setzen können (Fahrten mit dem PKW, Telefonate, Büromaterial etc. Das sind sichelrich keine großen Beträge, aber jeder Euro zählt, wenn es darum geht, Steuern zu reduzieren.
Darüber hinaus ist das Jahr 2014 steuerlich gelaufen, d.h. irgendwelche Sonderausgaben für Vorsorge LV, KV etc. sind auch schon erledigt und können nachträglich nicht aufgestockt werden.
Ach ja: Die Kosten heute hier bei yourXpert sind dann noch nachträgliche Betriebsausgaben für 2015, ebenso etwaige weitere Beratungen durch uns Steuerexperten im Zusammenhang mit der Einnahmen Überschussrechnung (die aber nicht nötig sind, also d.h. nicht noch einen teueren Steuerberater beauftragen, Ihre Gewinnermittlung zu erstellen. Dann bleibt am Ende immer weniger übrig.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Beratungen zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
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