Selbstständig arbeiten
Fragestellung
Meine Tochter würde im Bereich Frankfurt zusätzlich zum Studium gern als Personal Trainerin arbeiten, und zwar auf selbstständiger Basis (zunächst in der Verwandtschaft). Wie sieht es hier steuerlich aus? Wieviel Steuern müsste sie abführen? Muss sie für diese wenigen Stunden schon ein Gewerbe anmelden? Gäbe es sonst noch was zu beachen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist möglich, dass die Tätigkeit Ihrer Tochter als freiberuflich anerkannt wird. Dazu müsste Sie aufgrund eigener Kenntnisse beratend in den Kernbereichen der Unternehmensführung tätig sein. Dazu zählt auch die Personalentwicklung. Der Nachweis kann bspw. aufgrund der absolvierten Kurse usw. erfolgen.
Sie sollte daher im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, eine freiberufliche Tätigkeit und keine gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber angeben.
In diesem Fall ist eine Anmeldung des Gewerbes nicht notwendig. Sollte sich die Argumentation der eigenen Kenntnisse Ihrer Tochter nicht durchsetzen, sollte das Gewerbeamt zunächst telefonisch kontaktiert werden, ob es zwingend ist, dass eine Anmeldung erfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund der geringen Stundenzahl und dementsprechend geringen Umsätze zu hinterfragen. Jede Gemeinde hat hier andere Regelungen.
In jedem Fall wird es zu keiner Gewerbesteuerfestsetzung kommen, da hier ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro gegeben ist.
Einkommensteuerlich besteht eine Erklärungspflicht ab Einkünften in Höhe von 410 Euro, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Folglich müssten grundsätzlich Steuererklärungen abgegeben werden.
Dies ist jedoch auch vor dem Hintergrund der Studienkosten sinnvoll. Kosten eines Erststudiums sind derzeit nur als Sonderausgaben abzugsfähig, was bei fehlenden Einkünften zur Nichtabzugsfähigkeit führt.
Gleichwohl empfiehlt es sich diese Studienkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erklären. Das Finanzamt wird dies nicht anerkennen. Daraufhin sollte Einspruch eingelegt werden, da derzeit ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Ihre Tochter muss demnach zunächst den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen (kann Online ausgefüllt werden, einfach in Google nach diesem Begriff suchen).
Die spätere Erklärung muss auch die ausgefüllte Anlage EüR enthalten, die letztendlich eine Gewinnermittlung über die Tätigkeit als Personalberaterin beinhaltet
Aufgrund der geringen Einkünfte wird es zu keiner Festsetzung von Einkommensteuer kommen. Bei der Umsatzsteuer bewegen Sie sich noch innerhalb der Kleinunternehmerregelung (bis 17.500 Euro Bruttoumsätze). Umsatzsteuererklärungen sind nicht abzugeben.
Da die Frist bislang nicht verlängert worden ist, schicke ich dies erst einmal an Sie zurück, da sonst der Auftrag ausläuft. Wir können alle weiteren Details über die Kommentarfunktion besprechen.
Ich melde mich heute Abend nochmal.
Fürs erste hoffe ich, dass Ihnen dies erst einmal weiterhilft. Über eine positive Bewertung würde ich mich nach Abschluss des Auftrages natürlich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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ich hatte die Anfrage leider erst heute morgen erhalten. Daher möchte ich Sie darum bitten, mir eine Fristverlängerung bis heute Abend 21.00 Uhr zuzugestehen.
Beste Grüße,
Björn Balluff
wie versprochen nun noch weitere Informationen.
Der Link zum Fragebogen lautet: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=F65030019F340DCE6C21
Bei Problemen den späteren Steuerbescheid ggf. offenzuhalten (anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht) kann auf das
BMF-Schreiben v. 05.11.2015 - IV A 3 - S 0338/07/10010 BStBl 2015 I S. 786, verwiesen werden.
Die Anlage EüR (Einkommensteuererklärung) ist allgemein elektronisch abzugeben. Ihre Tochter müsste dies über Elster bzw. ein entsprechendes Steuerprogramm erledigen damit eine elektronische Abgabe möglich ist.
In jedem Fall sollten Steuererklärungen abgegeben werden um die Abzugsfähigkeit der Studiumskosten zu sichern. Dazu gehören auch Fahrtkosten, Aufwendungen für Fachliteratur, Büromaterial, den Laptop usw ...
Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften sind ebenfalls abzugsfähig.
Falls noch andere Detailfragen bestehen, können Sie mir gerne eine Nachricht zukommen lassen.
Beste Grüße,
Björn Balluff
vielen Dank für Ihre ausführliche Ausarbeitung.
Eine Frage besteht noch. Sie schreiben:
"In jedem Fall sollten Steuererklärungen abgegeben werden um die Abzugsfähigkeit der Studiumskosten zu sichern. Dazu gehören auch Fahrtkosten, Aufwendungen für Fachliteratur, Büromaterial, den Laptop usw ...
Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften sind ebenfalls abzugsfähig."
Wie genau erklären Sie diesen Abschnitt? Was genau bringt es, Studienkosten in der Steuererklärung aufzuführen?
Leider hatte ich es verpasst, die Frist offiziell zu verlängern, da ich nicht zu Hause war.
Freundliche Grüße
C. S.
Dadurch kann es zu Einkommensteuererstattungen oder einer geringeren Steuerlast in der Zukunft kommen.
Diese Aufwendungen können nur bis zu vier Wochen nach Ergehen des jeweilige Steuerbescheides geltend gemacht werden. Die vier Wochen sind auf die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid zurückzuführen.
Wenn nun die Aufwendungen erklärt werden, kann Ihre Tochter ihr Recht nutzen und durchsetzen ggf. entsprechende Verluste in den Folgejahren mit positiven Einkünften nach Beendigung des Studiums aufzurechnen. Werden die Ausgaben nicht erklärt, verzichtet sie leichtfertig auf diesen möglichen Vorteil.
Ich spreche von einem möglichen Vorteil, da Kosten eines Erststudium, das wahrscheinlich zunächst bei Ihrer Tochter vorliegt (Bachelor-Studiengang), grundsätzlich nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Sonderausgaben führen jedoch nicht zu Verlustabzugspotential für die Zukunft. Es können nur die tatsächlich in dem jeweiligen Jahr erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke gemindert werden.
In jedem Fall sollten die Aufwendungen erklärt werden, um von einem positiven Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu profitieren. Wenn man davon ausgeht, dass Ihre Tochter nach Beendigung des Studium einen Steuersatz von 30 % hat, sind die Studiumskosten ggf. 30 % der Aufwendungen "wert".
Somit ist das Thema recht wichtig.
Beste Grüße,
Björn Balluff