Schuldentilgung
Fragestellung
Hallo,
Meine Frage bezieht sich auf private Schulden. Ich war 8 Monate in einer Beziehung, in dieser Zeit lieh ich meinem Ex-Freund insgesamt 1850,00 Euro. Davon sind aktuell noch 1629,00 Euro offen.
Schriftlich habe ich zwar einen Beleg von 1500,00 Euro, welchen ich aber unwissend als Quittung betitelte. Nun habe ich allerdings mir bei einer Auseinandersetzung Zeugen verschafft und kann mehrere SMSe vorlegen.
Mein Ex-Freund fordert von mir eine Kopie dieser Quittung, auf der ich unterschreiben soll, wenn er denn mal Geld zur Verfügung zum Zurückzahlen hat.
Bisher weigerte ich mich, dem nachzukommen. Ich bot ihm an, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erstellen und mit einem Quittungsblock, die erhaltene Zahlung zu quittieren. Er besteht aber auf seine Kopie mit meiner Unterschrift.
Was kann ich tun und lohnt es sich überhaupt da gerichtlich anzugehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Aufgrund der Ihnen vorhandenen Beweismittel (Zeugen/mehrere SMS) dürfte sich nach meiner ersten Einschätzung das Darlehen und der Darlehensrückzahlungsstand durchaus so beweisen lassen - auch vor Gericht.
Das Wort "Quittung" war im Übrigen wahrscheinlich nicht unbedingt so falsch von Ihnen gewählt worden, so das sich der eigentliche Vertragsinhalt durch rechtliche Auslegungsmethoden (Sinn und Zweck insbesondere) ermitteln lassen sollte.
Ich sehe insofern Chancen eines erfolgreichen Vorgehens.
Auf Weiteres würde ich mich nicht ohne Weiteres einlassen, weil das wäre eine Vertragsänderung, der Sie und Ihr Ex-Freund gemeinsam zustimmen müssten.
Ihr Vorschlag ("Ich bot ihm an, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erstellen und mit einem Quittungsblock, die erhaltene Zahlung zu quittieren.") halte ich für gangbar und würde ihm das weiterhin/nochmals anbieten.
"Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB)."
Eine außerordentliche Kündigung wäre auch zudem denkbar, § 490 Abs. 1 BGB - Außerordentliches Kündigungsrecht:
"Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen."
Damit kommen Sie hier weiter:
Zur Quittung;
§ 368 BGB - Quittung - bestimmt dazu:
"Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen."
Das ist aber nicht die von Ihrem Ex-Freund verlangte, von Ihnen unterzeichnete Kopie, denn er verlangt nach meiner Ansicht eine Vertragsänderung.
Sie könnten ihm aber lediglich die erfolgten Rückzahlungen quittieren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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