Schmerzensgeld nach Unfall
Fragestellung
Hallo und guten Abend :)
Die Bilder zeigen den Fuß auf dem Bett im Krankenhaus und die Wunde vor ca. einer Stunde.
Ich war heute in einem Hamburger Schwimmbad, dem Arriba schwimmen und bin dann mit meiner Freundin gerutscht. Rutsche ist zwar ein leidiges Thema wie ich bei google lesen konnte, aber mein Grund ist ein anderer als der von den Personen die geklagt und verloren haben.
Ich bin gerutscht und in einer Kurve war mit großer Sicherheit ein Stück der Rutsche nicht im besten Zustand und stand ein Stück vor. Somit wurde mit ein größeres Stück Haut von einem Zeh abgetrennt und ich musste ohne wirkliche Hilfe durch das Schwimmbad laufen (meine rechte Badelatsche war gefüllt mit Blut das ich im Bad verteilte).
2 Mal wurde mir versucht zu helfen (Pflaster auf die Wunde und das schwimmen kann weitergehen oder ein Pflaster mit einem weiteren zum befestigen obwohl das Blut weiterhin ausgetreten ist), aber so sehr laienhaft, dass ich an der Kasse am Ausgang selbstständig einen Eintrag in die Krankenakte verlangen musste. Eigentlich hätte dies bei beiden Laien passiert sein müssen. Die dritte und letzte Hilfe bemerkte die schwere des Unfalls sofort und musste mir mit Kompressen einen richtigen Verband die Bluttung verringern (die Frau war entsetzt über die schlechte Leistung der Personen im Bad).
Sie hat mir geraten einen Arzt aufzusuchen.
Meinen mit Blut gefüllten Schuh durfte ich dann im Restaurant beim Ausgang im Klo selber auswaschen und mit meinen Schwimmsachen hinhumpeln.
Da ich beim Zivildienst in einer Notaufnahme um die Ecke war, war ich dort nach dem Besuch im Schwimmbad. Dort wurde ich dann ein weiteres 4tes Mal richtig versorgt.
Selbst heute morgen hatte lief mir das Blut noch über die Füße.
Wollte ich nicht unbedingt hier erwähnen, aber das beschreibt der Schwere der Verletzung.
Ich bin unständiger Arbeiter (mein Vertrag und Verdienst läuft nur über die Zeit in der ich in Arbeit bin). Somit habe ich heute erst später als sonst meine Arbeit aufnehmen können und nur dort schon ca. 30 € verloren/weniger verdient.
Jetzt ist die Schuldfrage aber nicht geklärt und ob es durchaus möglich wäre erfolgreich zu Klagen.
Wie muss ich jetzt vorgehen?
Gruß
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch kann sich hier aus § 823 BGB ergeben.
Dazu muss nachweisbar sein, dass der Betreiber der Schwimmbades seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, d.h. dass er nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um Verletzungen der Badegäste zu verhindern.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht würde es unzweifelhaft darstellen, wenn die Rutsche nicht ausreichend instand gehalten wurde und Materialfehler nicht repariert wurden.
2. Das Problem ist dabei, dass Sie als Anspruchsteller hierfür beweispflichtig sind.
Zwar deutet die Verletzung zunächst auf einen Materialfehler und damit eine Haftung des Schwimmbadbetreibers hin.
Jedoch muss für einen Schadensersatzanspruch auch positiv feststehen, dass als Schadensursache nur ein Materialfehler und nicht etwa ein für den Schwimmbadbetreiber nicht vorhersehbares anderer Umstand in Betracht kommt.
Dies wird in der gerichtlichen Praxis in der Regel durch Sachverständigengutachten festgestellt:
z.B. LG Wuppertal, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 9 S 330/10 (http://openjur.de/u/455486.html)
OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2013 - I-7 U 22/12, 7 U 22/12 (http://openjur.de/u/617774.html)
Kommt das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die Rutsche ordnungsgemäß in Stand gehalten wurde oder kann die Verletzungsursache nicht aufgeklärt werden, ginge dies zu Ihren Lasten, da Sie die Beweislast tragen würden (siehe die oben angeführten Urteile).
Dann würden Ihnen auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits und des Sachverständigen drohen, die sich insbesondere wegen der Sachverständigenkosten sicherlich im Bereich 1000-1500 € belaufen dürften.
Wenn Sie es auf einen Prozess ankommen lassen wollen, würde also ein nicht unerhebliches Kostenrisiko bestehen.
3. Ohne Kostenrisiko wäre jedoch natürlich möglich, den Schwimmbadbetreiber anzuschreiben und unter Schilderung des Sachverhaltes, der Fotos und möglichst eines Arztberichtes eine Forderung geltend zu machen.
Sie sollten sich daher noch einen Behandlungsbericht von der Versorgung in der Notaufnahme ausstellen lassen.
Hier können Sie dann den Verdienstausfall (§ 252 BGB) einfordern und zudem ein angemessenes Schmerzensgeld.
Schmerzensgeld nach § 253 BGB wird in Deutschland in erster Linie nach der Schwere der Verletzung und verbleibenden Folgeschäden berechnet. In Deutschland fallen die Beträge jedoch eher gering aus.
Vorausgesetzt Ihre Verletzung heilt ohne Komplikationen ab, kann hier ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100 € angesetzt werden.
Sofern der Schwimmbadbetreiber eine Zahlung verweigert, würde ich es auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes und der o.g. Rechtsprechung jedoch für sehr riskant halten, eine Klage anzustreben und wegen des Kostenrisikos eher davon abraten.
Leider kann ich Ihnen eine positivere Mitteilung nicht machen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Nachfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Mir wurde auf jeden Fall geholfen und ich weiß jetzt was ich als nächstes machen kann.
Vielen Dank! :)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit der Antwort können Sie bis heute 19:00 Uhr rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt