Schenkungssteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schenk,
meine momentane Situation bedarf Entscheidungen, welche jedoch auch von der zu erwartenden Steuerforderung abhängen.
Im Jahr 2011 verkaufte meine Mutter eines ihrer Häuser und stellte mir 280.000 € zur Verfügung, damit wir uns ein Haus kaufen können. Ob dieses Geld mir oder mir und meiner Frau geschenkt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Das dazu vorliegende Schriftstück für die Bank erwähnt nur, dass sie das Geld zum Kauf des Hauses zur Verfügung stellt.
Unter Hinzuziehung eines zusätzlichen Kredites haben wir ein Haus gekauft, renoviert und bewohnen es seither selbst und beabsichtigen das auch weiterhin zu tun.
Als Eigentümer der gekauften Hauses sind meine Frau und ich jeweils zu 50 % im Grundbuch eingetragen.
Im Juni verstarb meine Mutter und vererbte mir als einzigem Sohn und Alleinerbe ihr anderes Haus sowie Ihren Hausstand, ein älteres Auto und ein wenig Barvermögen auf der Bank.
Gemäß Bescheinigung des Notars beläuft sich meine Erbschaft insgesamt auf 245.000 €
Von diesem Barvermögen gingen und gehen Kosten ab, wie Bestattungskosten, Kosten für Steinmetz inklusive Pflege- / Wartungsvertrag über die Dauer der Grabnutzung, Kosten für einen adäquaten Vertrag mit einem Friedhofsgärtner (dieses Vorgehen wurde von meiner Mutter testamentarisch verfügt) sowie Kosten für die Auflösung ihres Hausstandes und Sanierungskosten für ihre Wohnung, da sie sehr starke Raucherin war und das Haus in dem derzeitigen Zustand weder vermietbar noch verkäuflich ist.
Wenn diese Kosten alle beglichen sind, wird nicht mehr viel Barvermögen übrig bleiben.
Das Erbe alleine betrachtet, liegt ja weit unterhalb der Freibetragsgrenze von 400.000 €
In Verbindung mit der Schenkung von 2011 wird die Freibetragsgrenze jedoch überschritten.
Da die Schenkung für unser Haus noch keine 10 Jahre zurück liegt, fürchte ich, dass diese Schenkungssumme meinem jetzigen Erbe hinzugerechnet wird.
Andererseits handelt es sich in diesem Fall um selbstgenutztes Wohneigentum mit einer Wohnfläche unter 200 m², welches wir mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die geforderten 10 Jahre nutzen werden.
Können Sie mir mitteilen, ob nun in meinem speziellen Fall mit einer Erbschaftssteuerforderung zu rechnen ist, ob diese gerechtfertigt ist oder ob es eine Möglichkeit gibt, die Regelung mit dem selbstgenutztem Wohneigentum geltend zu machen, damit keine Erbschaftssteuer anfällt?
Weiterhin besteht die Frage, wann ich in der Erbschaftssache Nachricht vom Finanzamt bekomme und was ich wo wie anmelden / belegen muss.
Es wäre schön, wenn Sie mir hier mit Ihrem Rat weiterhelfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
die erste Schenkung Ihrer Mutter im Jahre 2011 ist nach den von Ihnen gemachten Angaben als "mittelbare Grundstücksschenkung" zu werten. Wenn die Schenkungsvereinbarung richtig abgeschlossen sein sollte (die ich ja nicht kenne), wäre bzgl. der Schenkungssteuer nicht der Nominalwert des geschenkten Geldvermögens für die Bemessungsrundlage der Schenkungssteuer/Erbschaftsteuer maßgeblich, sondern der Bedarfswert der Immobilie, die Sie mit dem Geld erworben haben. Dieser liegt in der Regel unter dem Nominalwert des Geldvermögens. Je nachdem, wie sich die Sachlage mit Ihrer Ehefrau darstellt, kann man entweder von einer hälftigen Schenkung (140 TEUR) von Ihrer Mutter an die Schwiegertochter ausgehen (was natürlich erhebliche Schenkungssteuer auslösen würde), oder von einer sogenannten Kettenschenkung (Mutter -- > Sohn --> Ehefrau vom Sohn), was zur Folge hätte, dass Sie zunächst die 280 TEUR (bzw. den niedrigeren Bedarfswert) geschenkt bekommen und dann davon 50 % an Ihre Ehefrau weitergeschenkt haben. Letztere Variante (die ich eher annehme) führt dazu, dass Sie bzgl. des Freibetrages in Höhe von 400 TEUR (Steuerklasse I) sowohl die Schenkung der Mutter aus 2011 als auch das jetzige Erbe wertmäßig zusammenrechnen müssen. Den Freibetrag (400 TEUR) gibt es nur einmal. Erbschaftsteuerfrei wäre ein geerbtes Haus nur dann, wenn man es zu eigenen Wohnzwecken nutzen würde. Da Sie aber die in 2011 erworbene Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, entfällt die Steuerfreiheit für die zweite Immobilie. Es kann durchaus, sein, dass in der jetzigen Konstellation für beide Vorgänge (2011 und 2013) keine Steuer anfällt, wenn die Bedarfswerte (Grundstückswerte) zusammen die 400 TEUR nicht überschreiten (Geldvermögen kommt noch hinzu).
Das wiederum hängt vor der Bewertung ab. Zusätzlich haben Sie einen Freibetrag von 41 TEUR für geerbten Hausrat und 12 TEUR für sonstige körperliche bewegliche Gegenstände. Sofern es keine Werte hierfür gibt, schätzt man diese (beim KFZ wohl keine Thema!).
Entstehende Erbfallkosten (z.B. Beerdigungskosten etc.) können pauschal in Höhe von 10,3 TEUR abgezogen werden. Sollten diese höher sein, müssen diese komplett nachgewiesen werden. Sanierungs- und Renovierungskosten des geerbten Hauses sind bei der Erbschaftsteuer nicht absetzbar, können aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie die Immobilie im Anschluss vermieten möchten. Sollten Sie die Immobilie nach der Sanierung/Renovierung verkaufen wollen, sollten Sie sich wegen der Prüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit bzgl. des privaten Veräußerungsgeschäfts im Vorfeld steuerlich beraten lassen.
Abschließend empfehle ich Ihnen auf alle Fälle, die Erbschaftsteuererklärung nicht ohne steuerliche Beratung zu erstellen. Es geht doch um eine erhebliches Steuerrisiko in Euro! Gerade im Hinblick auf die Zusammenrechnung beider Vermögensübertragungszeitpunkte und -werte sollte man die Steuererklärung sorgfältig vorbereiten und anfertigen. Sollten Sie meine Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne und diskret zur Verfügung. Sämtliche erforderlichen Unterlagen und Dokumente können Sie mit mir digital austauschen. Ich habe gerade einen ähnlichen Fall zweier Schenkungen/Erbschaften betreut und auch hier wäre der Mandant in eine Steuerfalle getappt, ohne Steuerberater.
Ich hoffe, Ihre Fragen soweit beantwortet zu haben und bedanke mich für den Auftrag. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Ihr Rainer Schenk
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