Schenkungen
Fragestellung
ich und mein Vater haben von dem Bruder und Patenonkel jeweils 20000 Euro geschenkt bekommen. Es ist zu Befürchten das seine Ehefrau und Alleinerbin dieses Geld zurück fordert.kann
Frage: Kann Sie das und wenn ja in welchen Umfang?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, der auch für den Alleinerben maßgeblich ist (Ergänzungsberechtigt ist nämlich sogar der Alleinerbe, der dann allerdings nur den Beschenkten gem. § 2329 I 2 BGB in Anspruch nehmen kann):
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
Aber ggf. sind diese 10 Jahre verstrichen oder aber sie hat sich aufgrund des Zeitablaufs Jahr für Jahr vermindert, siehe oben.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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