Schenkungen
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe meiner Tochter eine aufschiebend bedingte Geld-Schenkung zukommen lassen. Kann ich im Testament verhindern, dass diese im Erbfall ausgeglichen werden muss? In welchen Fällen muss sie ausgeglichen werden? Da ich vorhabe, die Schenkung vorzeitig durch einvernehmliches Zurückziehen des Schenkungsvertrags und gleichzeitige Auszahlung der Schenkungssumme "vorzuziehen", könnte die Verhinderung wohl nicht in der Notarurkunde des Notars auftreten?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen weiter, bitte aber vorab noch um eine Rückfrage für mich zum Verständnis, damit ich sicher gehen kann, den Sachverhalt korrekt erfasst zu haben:
Wodurch ist die Geld-Schenkung aufschiebend bedingt?
Ein Ausgleich im Erbfall findet nicht in diesem Sinne statt. Was Sie vermutlich vor Augen haben, ist die oft genannte Zehnjahresfrist, binnen derer ab einer erfolgten Schenkung ihr Wert fiktiv dem Nachlasswert zugerechnet werden kann, um die Ansprüche anderer Beteiligter, etwa Pflichtteilsberechtigter, zu erhöhen.
Generell kann man also sagen: Den besten "Schutz" vor einer solchen Anrechnung stellt es dar, wenn die Schenkung so schnell wie möglich erfolgt und Sie hoffentlich noch lange leben, damit die Frist abläuft und die Schenkung nach zehn Jahren generell unanfechtbar wird.
Sie ist dann nicht Teil des Nachlasses, muss nicht ausgeglichen werden und ist somit abgesichert. Ansonsten gilt, das jegliche Schenkung innerhalb der genannten Frist vor Eintritt des Erbfalls angefochten werden kann.
Bitte teilen Sie mir noch mit, welche Notarurkunde Sie meinen, eventuell kann ich Ihnen dann noch ergänzende Hinweise geben.
Da Sie die Option "Deckungszusage einholen" gewählt haben, möchte ich Sie darum bitten, zusätzlich noch die Ihnen von YourXpert zur Verfügung gestellte Vollmacht zu unterzeichnen und hier hochzuladen, damit ich mich für Sie an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden kann.
Sobald ich von dort eine Entscheidung erhalten habe, lasse ich Sie dies wissen und kann im Fall einer Kostenübernahme für eine Erstattung an Sie Sorge tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit schon einmal weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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vielen Dank für die Ergänzungen und Ihre E-Mail. Ich bin nun zuhause und plane, im Laufe des Abends ausführlich auf Sie zurückzukommen, sobald ich hierzu eine ruhige Minute finde.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
zunächst einmal möchte ich mich erneut für Ihre Geduld bedanken und Ihnen versichern, dass ich Sie keineswegs "vergessen" oder "übergangen" hatte.
Mit Ihren ergänzenden Angaben verstehe ich nun auch besser, was Sie meinen.
Denn eine Schenkung an sich muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden.
Sehr wohl gilt aber die notarielle Form für Fälle, in denen eine zukünftige Schenkung versprochen wird. Insofern sind Sie also korrekt informiert.
Leider gilt die Frist zur Abschmelzung des Schenkungswertes in der Tat ab Vollzug der Schenkung, sie beginnt also erst dann zu laufen, wenn sie erfolgt ist und nicht bereits dann, wenn sie versprochen wird.
Natürlich ist es aber möglich, den Erbanteil Ihres Sohnes per Testament bereits jetzt festzulegen. Da er ja nicht enterbt werden soll, stellen sich auch keine Fragen zum Pflichtteil.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen hierdurch etwas klarer geworden sind. Ansonsten stehe ich Ihnen gerne ergänzend zur Verfügung.
Auch Ihre Rechtsschutzversicherung werde ich gerne für Sie kontaktieren. Sobald ich eine Antwort von dort erhalte, melde ich mich damit bei Ihnen zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für das Feedback und die positive Bewertung. Ihre Rechtsschutzversicherung habe ich für Sie angeschrieben. Rechnen Sie mit einer Rückantwort bitte in ca. 14 Tagen. In jedem Fall melde ich mich dann bei Ihnen zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Mir geht es darum, dass meine Tochter keine nicht vorher gesehenen Belastungen treffen.
Gelten meine folgenden Überlegungen?
1. Es erfolgt eine einmalige Schenkung, damit stellt sie ja wohl keine Einkünfte gemäß §2050,2 dar, die weiteren Voraussetzungen in demselben Abschnit sind nicht erfolgt. Im Übrigen erfolgt keine Erlaubnis oder Anordnung einer Ausgleichung. Somit entsteht wohl keine Ausgleichungspflicht. Diese Aussage trifft wohl analog auch auf §2052 zu - muss ich hierzu die Erbanteile von Tochter und Sohn in unterschiedlicher Größe vorsehen?
2. Damit reduziert sich (hoffentlich!) mein Problem auf die folgende Frage:
Die Summe Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch ergäbe sich aus Pflichtteil + Anteil aus Schenkung, ggfs.abgeschmolzen gemäß10-Jahresregel.
Ist diese Summe größer als das Erbe, könnte mein Sohn doch anstatt des Erbes Pflichtteil + Pflichtteilsergänzungsanspruch wählen????
Ich hoffe, ich liege richtig,!!!!!
Vielen Dank für Ihre Geduld!!!!!!!
Claus Unger
kein Problem, natürlich helfe ich Ihnen gerne weiter. Das Ziel muss sein, dass für Sie alle Unklarheiten beseitigt sind und Sie einen klaren Weg vor Augen haben, mit dem Sie sich sicher fühlen.
Da Sie nunmehr ergänzende Fragen neuen Inhalts haben, würde ich in der Tat eine ergänzende Honorierung vorschlagen. Allerdings habe ich nicht die Möglichkeit, Ihnen eine Rechnung hierfür zu stellen.
Ich würde Sie daher darum bitten, die letzte Nachfrage als eine neue X-Mail einzustellen. Mit einer Bearbeitungszeit von 24 Stunden wäre ich einverstanden. Auch würde ich 52 € für zu hoch gegriffen halten, zumal ich mich nicht mehr völlig neu in Ihren Fall eindenken muss. Ich schlage daher eine pauschale Vergütung von 35 € vor.
Wenn Sie mir eine neue X-Mail zu diesen Konditionen senden möchten, nehme ich diese schnellstmöglich an und komme dann umgehend auf Sie zurück.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und verbleibe
mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
heute erhielt ich das beigefügte Antwortschreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Diese hat leider die Deckungsübernahme abgelehnt, da es sich um einen Fall vorbeugender Rechtsberatung handelt und diese nach Ihrem Versicherungsvertrag nicht abgedeckt wird.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Nachricht übermitteln zu können und stehe Ihnen im Bedarfsfall auch zukünftig gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
machen Sie sich keine Sorgen: Die Angelegenheit ist ja bereits über das Portal abgewickelt. Sie müssen nichts weiter veranlassen.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
ist Ihnen meine Frage vom 10.6. zugegangen?
Im Übrigen löst §2301(2) mein Problem, meine Schenkung auf den Tod früher ablösen zu können.
MfG Claus Unger
nein, eine ergänzende Frage vom 10.06. habe ich nicht erhalten.
Soll ich eine Anfrage an das Kundencenter für Sie stellen? Hatten Sie eine X-Mail erstellt? Oder haben wir uns missverstanden?
Gerne möchte ich dazu beitragen, die Sache zu klären. Geben Sie einfach kurz Bescheid.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Mir geht es darum, dass meine Tochter keine nicht vorher gesehenen Belastungen treffen.
Gelten meine folgenden Überlegungen?
1. Es erfolgt eine einmalige Schenkung, damit stellt sie ja wohl keine Einkünfte gemäß §2050,2 dar, die weiteren Voraussetzungen in demselben Abschnit sind nicht erfolgt. Im Übrigen erfolgt keine Erlaubnis oder Anordnung einer Ausgleichung. Somit entsteht wohl keine Ausgleichungspflicht. Diese Aussage trifft wohl analog auch auf §2052 zu - muss ich hierzu die Erbanteile von Tochter und Sohn in unterschiedlicher Größe vorsehen?
2. Damit reduziert sich (hoffentlich!) mein Problem auf die folgende Frage:
Die Summe Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch ergäbe sich aus Pflichtteil + Anteil aus Schenkung, ggfs.abgeschmolzen gemäß10-Jahresregel.
Ist diese Summe größer als das Erbe, könnte mein Sohn doch anstatt des Erbes Pflichtteil + Pflichtteilsergänzungsanspruch wählen????
Ich hoffe, ich liege richtig,!!!!!
Vielen Dank für Ihre Geduld!!!!!!!
Claus Unger
Eines meiner größten Probleme hat sich per §2301(2) gelöst, ich kann den Zeitpunkt des Überweisens also beliebig vorziehen, zumal die Schenkungssteuer erst bei
Übergabe des Geschenks fällig wird.
Daniela Fritsch - 12.06.2017 19:44:
Ein schönes Wochenende
Claus Unger
es hat wohl leider ein Missverständnis zwischen uns gegeben. Ihre Ergänzungsfrage habe ich erhalten und auch darauf geantwortet. Da Sie eine zusätzliche Bezahlung leisten wollten, hatte ich Ihnen vorgeschlagen, eine neue X-Mail hierfür zu stellen, da ich hier sonst keine andere Möglichkeit für die Inrechnungstellung habe.
Ich kürze das Ganze aber gerne ab und antworte Ihnen hier kurz noch abschließend:
1.
Ja, das ist korrekt. Unter "Einkünften" versteht der Gesetzgeber hier regelmäßig fließende Zahlungen, die der Deckung des alltäglichen Bedarfs dienen.
Da Sie keine Ausgleichungspflicht anordnen, muss diese auch nicht stattfinden, ja.
2.
Ihre Annahmen zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches sind ebenfalls richtig. Ihre weitere Vermutung ist jedoch nicht korrekt. Ihr Sohn kann nicht aussuchen, ob er Erbe oder enterbt wird. Dies können alleine Sie entscheiden. Und da sich diese Frage auch erst nach Ihrem Ableben stellt, haben Sie dann keinen Einfluss mehr darauf.
Die "Entscheidungsgewalt" Ihres Sohnes beschränkt sich also nach Ihrem Tod auf die Entscheidung, ob er sein Erbe annehmen oder es ausschlagen möchte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und wünsche gleichfalls ein schönes Wochenende.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin