Schenkung?
Fragestellung
Hallo Herr Steuerberater Balluff,
mein Vater verkaufte mir und meinem Mann zu gleichen Teilen ein Haus für 85.000,- Euro.
Der Wert beläuft sich nach unseren Vorstellungen auf ca. 160.000,- Euro.
Eine Regelung im Vertrag lautet:
Güterrechtliche Erklärung:
Die Käufer sind sich darüber einig, dass der über den Kaufpreis hinausgehende Wert der Immobilie (75.000,- Euro) eine Schenkung des Verkäufers an seine Tochter (Erschienene zu 2) darstellt. Die Käufer sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Schenkung bei Beendigung ihres Güterstandes aus anderen Gründen als den Tod eines Ehegatten, nicht ausgeglichen werden soll.
Das Finanzamt hat nun Schenkungssteuer gegen meinen Mann festgesetzt.
Der obigen Regelung misst das Finanzamt keine Bedeutung zu.
Ist das korrekt vom Finanzamt?
Wenn ja, was hätte der Notar stattdessen machen können?
Vielen Dank im Voraus.
N.P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
vorliegend hat Ihr Vater Ihnen und Ihrem Ehemann ein Haus zu gleichen Teilen übertragen.
Wenn der Wert der Gegenleistung den maßgeblichen Wert des Hauses nicht erreicht, ist dies zunächst einmal eine unentgeltliche und freigebige Zuwendung an den Käufer.
Wenn der Wert für Zwecke der Schenkungssteuer insgesamt 160.000,-- beträgt, würde ein 1/2 Eigentumsanteil zu 37.500,-- die Gegenleistung (42.500,--) überschreiten. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann haben Sie nun geregelt, dass dies als Schenkung seitens Ihres Vaters und Ihnen bewertet werden soll. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Schenkung, die sich so zwischen den Ehegatten ereignet hat bei z.B. einer Scheidung nicht ausgeglichen werden soll.
Aus meiner Sicht hat der Notar damit nur sichergestellt, dass im Rahmen einer Scheidung keine weitere Schenkung ggf. ausgelöst wird. Die erste Schenkung (von Ihrem Vater an Sie und Ihren Mann) lässt sich nur verhindern, wenn Ihr Mann eine entsprechende Gegenleistung erbracht hätte oder:
Ihrem Mann gegenüber wären Auflagen gestellt worden (z.B. Übernahme von Schulden), deren Wert seinen Eigentumsanteil entsprechend gemindert hätte.
Weitere Alternative wäre es, dass Sie zunächst den gesamten Eigentumsanteil übertragen bekommen. Dann später (ggf. nach 2-3 Jahren) der 1/2 Anteil zwischen Ihnen und Ihrem Mann übertragen wird. Dies ist befreit von der Schenkungssteuer. Zusätzlich bestehen recht komfortable Freibeträge zwischen Eheleuten (500.000 Euro in zehn Jahren).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Sie haben eine Frage im Bereich Schenkungssteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ich möchte Sie darum bitten, die Frist bis Samstag Nachmittag zu verlängern. Wäre dies möglich?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Björn Balluff