Schenkung: wo in Steuerklärung eintragen
Fragestellung
Guten Tag,
wir hatten bei einem Finanzberater in den Jahren 2016 und 2007 insgesamt rund 67.000 Euro angelegt. Er hatte uns garantiert, mit seinem Produkt bis zum Jahr 2013 daraus 81,000 Euro zu machen. Das entsprach nicht der wahrheit. Sein "absolut sicheres" Produkt war eine hochspekulative Aktie, wir bekamen zum Stichtag im Jahr 2013 nur 44.000 Euro von der Bank ausbezahlt.
Da wir den Makler persönlich kennen und er wusste, dass diese Summe für die letzte Rate sehr wichtig war, garantierte er uns zunächt, die fehlenden Summe aus eigener Tasche zu bezahlen. dann bezahlte er jedoch nur 24.000 Euro und das auch erst im Jahr 2014.
Somit entstand, wenn ich das richtige einschätze, im Jahr 2013 ein Verlust in Höhe von rund 19.800 Euro; im Jahr 2014 ein "Ertrag" (das ist sicherlich der falsche Ausdruck) in Höhe von rund 24.000 Euro, was aber kein Gewinn aus der Kapitalanlage ist, da es sich ja im Grund um eine Schenkung handelt.
Wie kann ich den Verlust gegen die Schenkung aufrechnen und wo kann ich es eintragen?
Beste Grüße
HR
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ausgehend von den in Ihrer Anfrage enthaltenden Informationen kann ich Ihnen folgende Einschätzung geben.
Da die Anschaffung der Aktien vor dem 01.01.2009 erfolgt, ist haben Sie im Jahre 2013 einen Veräußerungsverlust nach § 23 EStG nach Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer erwirtschaftet. Da bis einschließlich 2008 Gewinne aus Aktienveräußerungen steuerfrei waren, wenn Sie die Aktien länger als ein Jahr in Ihrem Besitz gehalten haben (Spekulationsfrist!!), sind auch Verluste unter diesen Voraussetzungen steuerlich nicht mehr relevant und nicht verrechenbar und damit in Ihrer ESt-Erklärung nicht einzutragen
In Bezug auf die Zahlung Ihres Finanzberaters in 2014 ist zu prüfen, ob es sich um Schadenersatz oder eine Kulanzerstattung handelt.
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist.
Würde das zutreffen, wären in Ihrem Falle die gezahlten 24.000,- EUR in der Anlage KAP in Zeile 17 zu erklären und müssten nachversteuert werden.
Handelt es sich dagegen tatsächlich um eine Schenkung dann sind die 24.000,- in der ESt-Erklärung gar nicht zu erklären, sondern in einer zusätzlichen Schenkungssteuererklärung. Da hier der Freibetrag bei nicht miteinander verwandt20.000,- EUR betragen dürfte, wären im Zweifel nur 4.000,- EUR steuerpflichtig.
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Im letzten Absatz muss es heissen:
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Würde das zutreffen, wären in Ihrem Falle die gezahlten 24.000,- EUR in der Anlage KAP in Zeile 17 zu erklären und müssten nachversteuert werden.
Handelt es sich dagegen tatsächlich um eine Schenkung dann sind die 24.000,- in der ESt-Erklärung gar nicht zu erklären, sondern in einer zusätzlichen Schenkungssteuererklärung. Da hier der Freibetrag bei nicht miteinander verwandten Personen 20.000,- EUR betragen dürfte, wären im Zweifel nur 4.000,- EUR steuerpflichtig.
Ich hoffe, Ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
sollte es sich um eine Kulanzerstattung handeln, dann wären doch nur 5.000 Euro, also 24.000-19.000 Euro (Verlust aus dem ursprünglichen Geschäft) zu versteuern?
Man muss doch den Verlust mit den Einnahmen gegenrechnen können?
Besten Dank
sollte es sich um eine Kulanzerstattung handeln, dann wären doch nur 5.000 Euro, also 24.000-19.000 Euro (Verlust aus dem ursprünglichen Geschäft) zu versteuern?
Man muss doch den Verlust mit den Einnahmen gegenrechnen können?
Besten Dank
Es so, dass zum Ende des Jahres 2013 kein Verlustvortrag festgestellt wird, weil der Verlust auf Grund des Ablaufes der Spekulationsfrist steuerlich nicht relevant ist.
Ihrer Ansicht nach ändert die Zahlung des Finanzberaters nachträglich den Verkaufserlös und wäre steuerlich gesehen ein rückwirkendes Ereignis. Wäre dies so bliebe der Betrag ebenfalls steuerfrei, weil die ursprüngliche Anschaffung vor dem 01.01.2009 erfolgte.
Da ich Ihre Zahlen nicht nachvollziehen kann hier die Zahlen wie ich sie verstanden habe zum Abgleich:
Veräußerungserlös 2013: 44.000,- EUR abzüglich Anschaffungkosten 2006/2007: 67.000,- EUR.
Es ergibt sich ein Verlust in 2013 von 23.000,- EUR.
Nach Verrechnung mit der Zahlung ergäbe sich dann ein positiver Betrag von 1.000,- EUR.
Ohne Sichtung der Unterlagen kann ich leider nicht einschätzen wie die Zahlung des Finanzberaters zu werten ist.
Mit freundlichem Grüßen