Scheidung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Heck,
,
Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich habe am 26.06.2018 – also vor 5 Monaten und 2 Wochen - meine serbische Freundin in Deutschland geheiratet. Leider stellte sich sehr schnell heraus dass das Ganze eine abgekapptes Spiel und eine sehr große Manipulation von Ihrer Seite war. Das Ziel war lediglich die begehrten Dokumente – sprich Aufenthalt in Deutschland – zu erhalten. Sie war auch sehr wenig in dieser Zeit (26.06 – Anfang September) hier. Meist hat Sie sich für Tage in der Schweiz oder sonst wo aufgehalten. Keine Ahnung wo aufgehalten.
Anfang September 2018 beendete ich diese katastrophale Geschichte und sagte zu Ihr Sie soll gehen. Danach war Sie für Wochen ich denke in der Schweiz. Anfang Oktober ist Sie dann vermutlich zurück nach Serbien. Ich weiß es aber nicht.
Seit dem habe ich nichts mehr von Ihr gehört und möchte auch keinen Kontakt mit dieser Frau keinerlei Kontakt mehr haben. Diese Frau ist für mich gestorben. Sie wird auch nie wieder nach Deutschland kommen.
Ihr befristetes Visum aufgrund der Heirat ist Anfang November ausgelaufen.
Hier meine Fragen:
1. Wann und Wie kann nun schnellstmöglich die Scheidung in die Wege geleitet werden
2. Gibt es ein kurzes Procedere aufgrund der geringen Ehe?
3. Leider habe ich meinen Nachname auch gegeben. Kann das aufgrund der geschilderten Sachen Rückgang gemacht werden?
4. Kann eine Scheidung ohne persönliches Erscheinen durchgeführt werden?
Danke im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichem Grüßen
Martin Grillenberger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Basis der mir vorliegenden Informationen, versuche ich Ihnen so ausführlich wie möglich zu antworten. Bitte stellen Sie Rückfragen, sollte etwas unklar sein, oder ich eine Ihrer Fragen vergessen habe.
1) Für die Scheidung gilt in Deutschland das sog. Zerrüttungsprinzip. Danach kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es darf also nicht mehr zu erwarten sein, dass die Ehepartner ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Hierfür ist in aller Regel eine mindestens einjährige Trennungszeit zu beachten.
Allerdings kann in sehr seltenen Ausnahmefällen eine sog. Härtefallscheidung in Betracht kommen. Diese kann dann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
Einer dieser Ausnahmefälle kann bei Ihnen in Betracht kommen, da es den Anschein macht, dass Ihre Frau die Ehe lediglich zum Erhalt des Aufenthaltstitels eingegangen ist.
Wichtig ist aber, dass Sie hiervon nichts gewusst haben.
2) Das Verfahren an sich bezügliuch der Scheidung kann nicht verkürzt werden, lediglich das Trennungsjahr muss bei einer Härtefallscheidung nicht eingehalten werden. Die Dauer des Verfahrens ist von vielen Punkten abhängig. Dies kann aber der mit der SCheidung beauftragte Anwalt dann nochmals genauer einschätzen.
3) Nach der Scheidung ist eine Namensänderung grundsätzlich möglich. Allerdings können Sie Ihre Frau nicht dazu zwingen, auch wenn Ihr Wunsch nachvollziehbar ist. Die Entscheidung obliegt allein Ihrer Frau.
4) Kurz und knapp: nein. Das persönlkiche Erscheinen der Beteiligten wird fast immer angeordnet. Geheiratet wurde auch persönlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage auf verständliche Weise und ausreichend beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Beurteilung lediglich eine Orientierung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen darstellt. Es handelt sich um eine erste überschaubare Einschätzung der Rechtsangelegenheit - eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Änderungen oder Ergänzung des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Heck
Fachanwältin für Familienrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen