Scheidung Unterhalt
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,ich bin seit 2,5 jahren verhairatet und stehen jetzt vor der scheidung ich habe ein haus vor unserer ehe schon gehabt das nur auf mich steht hat mein frau irgendwelchen anspruch nach der scheidung darauf .weiterhin möchte ich wissen ob sie sonst für sie zahlen muss.Wir haben keine gemeinsamen kinder und gehen beide zur arbeit. DANKE im voraus für ihre bemühungen
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Ganz ausgeschlossen sind Ansprüche nicht. Ein direkter Anspruch auf das Haus besteht aber nicht.
Infrage kommen können neben dem Versorgungsausgleich, zu dem ich später noch komme, Unterhaltszahlungen (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Ehegattenunterhalt) oder ein Zugewinnausgleich.
Unterhaltszahlungen sind dann vorzunehmen, wenn einer der Ehegatten nach der Trennung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt alleine zu bestreiten oder eine bestimmte in der Ehe vorhandene Stufe der Lebensqualität zu erhalten. Sofern die Einkommen in etwa gleich groß sind, dürfte ein entsprechender Unterhaltsanspruch nicht bestehen. Darüber hinaus ist der Ehepartner, der möglicherweise Unterhaltszahlungen beanspruchen kann, gehalten, durch eine Arbeitsaufnahme schnellstmöglich wieder wirtschaftlich selbständig zu werden.
Sollten sich also die Einkommen im etwa gleichen, dürfte ein Unterhaltsanspruch nicht bestehen. Nur wenn ein grobes Missverhältnis besteht, zum Beispiel ein Ehepartner verdient 1000,00 €, der andere zwischen 3000,00 und 4000,00 € dürfte ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dies kommt allerdings ganz stark auf den Einzelfall an.
Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt werden sodann gleichberechtigt. Der Trennungsunterhalt fällt während der Trennung bis zur tatsächlichen Scheidung an, der nacheheliche Ehegattenunterhalt sodann nach der Ehescheidung, wobei dann eben auch die oben genannten Grundsätze gelten, dass schnellstmöglich eine wirtschaftliche Selbstständigkeit wiederhergestellt werden soll.
Der Zugewinnausgleich betrifft das Vermögen, welches innerhalb der Ehezeit von den beiden Ehegatten erwirtschaftet worden ist. Dabei gehe ich davon aus, dass sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Hat einer der Ehegatten während der Ehe ein höheres Vermögen erworben, muss er gegebenenfalls dem anderen etwas abgeben. Dies würde hier die Hälfte der Differenz der jeweiligen Vermögen entsprechen. Vermögen, welches vor der Ehe bereits bestanden hat, würde hier nicht hineinfallen, so auch nicht das Haus. Hat das Haus jedoch innerhalb der Ehe an Wert gewonnen, kann dieser Wertzuwachs mit in den Zugewinnausgleich fallen.
Bezüglich des Hauses würde dieses zum Beispiel in das Anfangsvermögen fallen, abzüglich möglicherweise Darlehensbelastungen. Im Endvermögen stellt sich das Haus sodann zu dem oben genannten Zeitpunkt des Scheidungsantrages mit dem dann gegebenen Wert, ebenfalls abzüglich möglicher Darlehensbeträge dar. Ist die Darlehensbelastung geringer gewählt worden und somit der Wert des Hauses höher oder ist der Wer des Hauses selbst gestiegen, kann sich hieraus ein entsprechend der Vermögenswert ergeben, der innerhalb der Ehe
angefallen ist. Dieser würde dann in den Zugewinnausgleich fallen.
Berechnet wird das jeweilige Vermögen danach, wie viel Anfangsvermögen zum Beginn der Ehe vorhanden gewesen ist und wie viel Endvermögen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags vorhanden gewesen ist. Das Anfangsvermögen wird sodann vom Endvermögen abgezogen.
Es bleibt sodann noch der Versorgungsausgleich. Dieser ist grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage stets durchzuführen, es sei denn die Ehe dauerte nicht länger als 3 Jahre und keiner der Ehepartner beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenansprüche, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Auch hier gilt, derjenige der während der Ehezeit einen höheren Rentenanspruch erworben hat, muss dem anderen Ehegatten hiervon etwas abgeben. Die Berechnung wird grundsätzlich durch das Gericht im Rahmen der Ehescheidung durchgeführt.
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden sollte weiterer Informationsbedarf oder Nachfragen bestehen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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