Ruhestörung Polizei
Fragestellung
sehr geehrter herr hesterberg,
ich wohne mit meinen eltern in deren eigentumswohnung im 1. OG.
seit dem einzug muss ich, jedes jahr in der wärmeren jahreszeit, die unterhaltungen der direkt unter uns wohnenden nachbarin, mit ihrem partner, nahezu täglich ertragen.
es ist immer so, dass ab etwa 20.00 uhr die nachbarin sich mit ihrem partner auf ihre terrasse begibt und sich beide ununterbrochen unterhalten.
die unterhaltungen gehen jedesmal bis etwa 23.00 uhr - 00.00 uhr ohne jegliche rücksichtnahme auf die anderen bewohner.
das problem dabei ist, dass ich diese unterhaltungen bei geöffneter balkontür LEIDER nicht überhören kann, denn beide reden mit ziemlich lauter stimme.
meiner meinung nach finden diese gespräche nicht in zimmerlautstärke statt.
nachdem ich die nachbarin dieses jahr schon 3-4 mal verbal darauf hingewiesen habe, dass laut hausordnung ab 22.00 uhr nur noch zimmerlautstärke herrschen darf, wurden meine beschwerden von beiden ignoriert, und ich stelle fest, das solche dinge wie rolläden herunter und hochziehen mit absicht etrem laut gemacht werden. dazu kommt lautes hin und herziehen der kunststoffstühle auf dem holzdielenboden und nicht zu überhörendes kichern, pfeifen oder husten.
es ist sogar so laut, dass ich erschrecke, wenn ich im bett liege.
ihre tochter kommt täglich, um etwa kurz vor mitternacht, auf die idee ihre hasen die sich auf der terrasse befinden zu zu füttern.
dabei schüttet sie unüberhörbar das trockenfutter in eine blechschüssel,
diese blechschüssel wird dann alle paar tage im müllcontainer, vor dem befüllen mit frischem trockenfutter, natürlich unüberhörbar ausgeleert, indem sie die schüssel innen gegen den container schlägt.
bisher habe ich auch davon abgesehen die polizei wegen ruhestörung zu alarmieren.
desweiteren muss ich täglich um 04.15 uhr aufstehen um anschließend zur arbeit zu fahren.
sie können sich unter umständen vorstellen wie ich mich nach dem aufstehen fühle wenn ich durch diese belästigung erst nach mitternacht einschlafen kann und mich unausgeschlafen durch den ganzen tag kämpfen muss.
meiner meinung nach grenzt das schon an eine art von körperverletzung.
nun zu meiner frage.
was kann man dagegen tun, damit sich die nachbarin ab 22.00 uhr an die zimmerlautstärke hält und sie somit nicht zu hören ist?
lohnt es sich die polizei wegen ruhestörung zu alarmieren?
was halten sie rein rechtlich von einer anzeige wegen ruhestörung?
ich hoffe, dass es mir gelungen ist, den sachverhalt für sie verständlich erklärt zu haben.
mfg
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben - neben dem unterstehenden zivilrechtlichen Anspruch - einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde (Gemeindliches Amt für öffentliche Ordnung/Polizei in den Abendstunden und am Wochende, wenn die eben genannte Behörde geschlossen hat), über den das Amt ermessensfehlerfrei entscheiden muss.
Scheuen Sie sich nicht davor, in den frühen Morgen- und späten Abendstunden die Polizei einzuschalten, auch eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit/Straftat zu stellen.
Das kann in vielen Fällen schon ein probates Mittel sein, hier erfolgreich die ständigen Störungen zu unterbinden.
Es gibt zudem einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
Wird das Eigentum in derartiger Weise beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer (hier den unmittelbaren Störer - der Mitmieter oder auch andere Wohnungseigentümer; zum sogenannten mittelbaren Störer siehe unten) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (dazu gleich).
Zudem sollten Sie zur Untermauerung Ihres zvilrechtlichen Begehrens Lärmprotokolle und vor allem -messungen mithilfe entsprechender Geräte (z. B. Dezibelmeter, im Internet kostengünstig bestellbar) durchführen, sonst wird Ihr Anliegen nicht erfolgversprechend weiterverfolgt werden können.
Zurück zum Anspruchsinhalt auf Beseitigung/Unterlassung:
Zivilrechtlich haben Sie wie gesagt einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, soweit Sie die Störungen nicht zu dulden haben.
Richtwerte für Lärmimmissionen finden sich z. B. insbesondere in TA (= Technische Anleitung) Lärm:
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
a) in Industriegebieten
70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
tags
nachts
65 dB(A)
50 dB(A)
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und
Mischgebieten
tags
nachts
60 dB(A)
45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten
tags
nachts
55 dB(A)
40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags
nachts
50 dB(A)
35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
tags
nachts
45 dB(A)
35 dB(A)
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den
Beurteilungspegel
tags 35 dB(A)
nachts 25 dB(A).
Entscheidend sind dann die Messungen, auch Fotos, Zeugen etc.
Dabei müssen Sie höchsten Wert auf eine Detailbreite setzen, die es etwa einem Gericht oder dem Vermieter, falls es einen gibt, schon ohne Ortsbesichtigung etc. ermöglicht, die Störungen nachzuvollziehen.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit, gegen den Vermieter der Nachbarn vorzugehen - falls es einen geben sollte.
Sie haben direkt gegenüber diesem einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, der darauf gerichtet ist, von diesem als mittelbare Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zu verlangen.
Im Einzelnen:
Der mittelbare Handlungsstörer veranlasst ursächlich die Beeinträchtigung durch einen Dritten (Vermieter lässt den Mieter tatenlos gewähren) und ist in der Lage, sie zu verhindern beziehungsweise abzustellen (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zum Beispiel: BGH, Urteil vom 7. 4. 2000, Zeichen: V ZR 39/99).
Insbesondere ist der Vermieter mittelbarer Störer, wenn es durch seinen Mieter als unmittelbaren Störer zu Beeinträchtigungen kommt (vgl. das eben genannte Urteil) und er dem Mieter die Störungen entweder vertraglich gestattet oder sie jedenfalls nicht unterbindet.
Eine Verhinderung beziehungsweise Abstellung wäre,
- zunächst durch eine Abmahnung,
- notfalls auch durch eine mietrechtliche Kündigung außerordentlicher Art gegenüber dem Mieter wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens möglich.
Der Vermieter müsste zudem als Schuldner des Unterlassungs-und Beseitigungsanspruches nachweisen, dass er in der Vergangenheit alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Beeinträchtigung durch den Dritten (den Mieter) abzustellen.
Dazu reicht im Regelfall ein rein verbales Einwirken auf den Dritten nicht aus. Er muss ihn vielmehr im Rahmen des rechtlich Möglichen zur Unterlassung der Störung veranlassen und wenn dieses gar nicht mehr möglich ist, auch von der Möglichkeit einer Kündigung Gebrauch machen, um den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Gläubigers zu erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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