Rückabwicklung Gebrauchtwagenkauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
wir haben am 21.10.2014 einen gebrauchten KIA PICANTO bei einem Autohaus gekauft. Im Vertrag ist folgender Satz enthalten: Fahrzeug hat noch KIA Werksgarantie.
Im November 2015 trat ein Garantiefall ein, den das KIA Autohaus nicht übernehmen wollte, da die Inspektionen, die notwendig sind für die Werksgarantie, vom Vorbesitzer nicht durchgeführt worden waren.
Wir haben dies im November 2015 sofort dem verkaufenden Autohaus gemeldet und warten seit dem auf eine Lösung. Es gab zahlreiche E-Mails und Telefonate, in denen wir immer wieder vertröstet wurden.
Am 5.2. haben wir eine Frist bis zum 12.2.16 13 Uhr gesetzt, bis zu der der Mangel (fehlende Werksgarantie) beseitigt sein muss, ansonsten behalten wir uns vor, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Mündliche Zusagen des Autohauses gibt es bereits, dass mit KIA verhandelt wurde, dass sie die Werksgarantie ausstellen. Schriftlich gibt es noch nichts.
Heute haben wir folgende Antwort vom Autohaus erhalten:
"Sehr geehrter Herr ...,
wir haben leider, trotz mehrfacher Nachfrage, bis jetzt noch keine schriftliche Bestätigung zur Erhaltung der Werksgarantie von KIA erhalten.
Sobald die Bestätigung bei uns eintrifft werden wir diese sofort an Sie weiterleiten.
Wenn es jedoch widererwartend noch zu Problemen kommen sollte haben wir als Alternative ein Angebot der Car- Garantie. Diese Garantie werden wir
auf unsere Kosten jährlich bis zum Auslauf der Werksgarantie verlängern. Jedoch müssen auch hier alle nach dem Kauf vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen und Inspektion durchgeführt werden."
Hier unsere Fragen:
Was müssen wir tun, wenn die Frist morgen (12.2. 13 Uhr) ausläuft und wir haben nichts weiter in der Hand?
Können wir auf die Rückabwicklung bestehen und wenn ja, wie?
Was tun, wenn das Autohaus uns weiter vertröstet?
Wie sieht Ihre Empfehlung aus? Auf KIA Werksgarantie warten, die alternative jährlich zu erneuernde Car-Garantie akzeptieren oder auf Rückabwicklung bestehen?
Welche Rechte haben wir bei einer Rückabwicklung? Wird der damals bezahlte Kaufpreis zurück erstattet? Was ist mit den Reparaturkosten, die wir ja selbst bezahlen mussten?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich einmal haben Sie einen verbindlichen und wirksamen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen, vgl. § 433 BGB. Hiernach sind Sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Händler ist zur mangelfreien Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands, also des Gebrauchtwagens, verpflichtet.
Hier liegt meines Erachtens ein Mangel vor, indem ausdrücklich eine Werksgarantie zugesichert wurde, die jedoch tatsächlich nicht gegeben ist bzw. nie gegeben sein konnte, weil die nötigen Inspektionen nicht durchgeführt worden sind, vgl. §§ 434, 435 BGB.
Hier haben Sie, da der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat, Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB sowie eine Anfechtungsrecht nach §§ 119, 123 BGB. Es ist möglich, Schadenersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung zu verlangen. Auch können Sie den Vertrag rückabwickeln, indem Sie den Rücktritt erklären oder wegen Fehlens einer wesentlichen Eigenschaft oder arglistiger Täuschung über die Garantie anfechten.
Vorsorglich haben Sie dem Händler sogar eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt, die nun morgen abläuft. In der Regel ist die Nacherfüllungsmöglichkeit vorrangig und eröffnet erst nach Fristsetzung die Geltendmachung der übrigen Gewährleistungsrechte.
Das bedeutet, nunmehr können Sie vom Vertrag zurücktreten und ihn anfechten. Dazu ist eine Erklärung des Rücktritts sowie der Anfechtung erforderlich. Mit dieser Erklärung fordern Sie den Händler unter Fristsetzung auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Wenn der Händler Sie vertröstet, muss schon im Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung angedroht werden, den gerichtlichen Weg ohne weitere Ankündigung zu beschreiten.
Wie Sie schildern, würde eine alternative Car-Garantie leer laufen, da diese auch durchgeführte Inspektionen erfordert, die scheinbar tatsächlich nicht erfolgten. Diese Variante wäre, falls diese zutrifft, nicht empfehlenswert. Ob die Werksgarantie gewährt wird, ist nicht absehbar. Der Weg in absehbarer Zeit an Ihre Rechte zu gelangen, wäre daher meiner Ansicht nach die Rückabwicklung.
Hier muss wie ausgeführt der Kaupreis erstattet werden. Dies erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei hier Wertersatz für die Nutzung zu leisten ist, vgl. § 346 BGB. Wenn Sie demgegenüber notwendige Verwendungen tätigen, dann sind Ihnen diese zu ersetzen. Darunter würde eine erforderliche Reparatur fallen, vgl. § 347 BGB.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in der Sache bei direkter Beauftragung meiner Person zu vertreten. Hierzu können Sie mich direkt unter meiner Emailadresse info@rechtsanwalt-pilarski.de kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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Falls doch, wie wird der Wertersatz berechnet.
Kaufpreis: 6100€, seitdem ca. 17.000km gefahren.
Danke & gute Nacht!
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Grundsätzlich ist von Ihnen für die Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Diese wird bei Neuwagen und Gebrauchtwagen unterschiedlich berechnet. Denn § 346 Abs. 1 BGB sieht vor, dass gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, darunter sind auch die Gebrauchsvorteile eines Fahrzeugs zu fassen.
Multipliziert wird bei Gebrauchtwagen der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern und dies wird dann durch die zu erwartende Restlaufleistung geteilt. Das ist meist nicht so einfach zu bestimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)