Reparaturkosten abschreiben
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Habe durch Hochwasser 2013 einen Schaden von 1,4 Mill
Euro erlitten. Hotel in Meißen.
850 Tsd Gebäude u. 350 Inneneinrichtung wie Küche usw.
wurde von Versicherung bezahlt. 200 Tsd Reparaturstau bleibt
offen und kann nur nach und nach gemacht werden.
Was kann ich sofort und wie in welcher Höhe abschreiben und kann
die versicherungszahlung als Einnahme gebucht werden,
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Frage, die ich nach den Regeln der Plattform und auf Basis Ihrer Sachverhaltsschilderungen gerne wie folgt beantworte:
Sofern durch Hochwasser ihre Immobilie beschädigt und dies über ein Versicherungsgutachten auch nachweisbar ist, werden Sie im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung für den Hotelbetrieb (ich nehme an, dass die Immobilie Betriebsvermögen des Hotelbetriebes ist) den Wert entsprechend als Teilwertabschreibung auf die bilanzierte Immobilie im Jahr des Schadeneintritts berücksichtigen. Bei einem Totalschaden, wäre der Buchwert komplett auszubuchen. Sie können jedoch maximal in Höhe der bilanzierten Buchwerte der Immobilie eine Teilwertabschreibung vornehmen. Die Versicherungsentschädigung ist im Gegenzug als Einnahme unter der Position "Versicherungsentschädigungen" buchhalterisch zu erfassen. Sofern die Versicherungsentschädigung über dem Betrag der Teilwertabschreibung liegt, es sich also um stille Reserven handelt, können Sie diesen übersteigenden Betrag als Rücklage verbuchen, so dass keine Versteuerung erfolgt (R 6.6 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien). Sobald das Gebäude wieder hergestellt ist, sind Ihnen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entstanden. Der Rücklagenbetrag wird dann übertragen und schmälert diese Anschaffungskosten.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater
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