Reparatur innerhalb Gewährleistungsfrist
Fragestellung
16.4.2015 habe ich um kurzfristige Reparatur/Austausch eines Stellventil der Fußbodenheizung gebeten
11.06.2015 informiert er mich (nach Rückfrage), dass er nur in der Heizperiode das Ventil überprüfen kann (er hätte es laut Fernwärme-Dienstleister bis Anfang Mai überprüfen können).
Er sagt Terminabsprache Ende August 2016 zu
06.01.2016 habe ich eine Frist gesetzt bis zum 20.01.2016
19.01.2016 21:58 schickt er eine E-Mail , dass er das Ventil am 15.02.2016 um 8:00 Uhr, alternativ um 9:00 Uhr austauscht
von ihm selbst geschätzte Arbeitszeit: 15 Minuten!
Auswirkung des defekten Ventils: Fußbodenheizung im Gästebad auf vollen Dauerbetrieb fahren oder komplett ausschalten. Regelung nicht mehr möglich
Muss ich das akzeptieren?
Welche Möglichkeiten habe ich?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem Sie eine Frist gesetzt haben, befindet der Unternehmer sich ab dem 21.01.2016 in Verzug, so dass Sie theoretisch dann einen anderen Betrieb beauftragen könnten.
Allerdings wird man im Rahmen der Schadensminderungspflicht dann durchaus die Auffassung vergtreten können, dass Sie die relativ kurze weitere Zeit bis zum 15.02. noch hätten abwarten können. Diese Auffassung teile ich.
Daher sollten Sie bis zum 15.02.2016 warten, aber kein Protokoll hinsichtlich einer dann durchgeführten Reparatur unterzeichnen.
Denn insoweit stehen Ihnen die Mehrkosten, die durch die nicht gewünschte Heizleistung entstanden sind, ein Schadenersatz zu. der Betrag kann dann aber wohl letztlich nur geschätzt werden, wobei er schlimmstenfalls durch einen Gutachten ermittelt werden müsste.
Diese Kosten könnten dann den Ersatzanspruch, der bestimmt nicht all zu hoch sein dürfte, deutlich überschreiten, so dass eine Pauschale geltend gemacht werden sollte. Dazu sollten die Kosten pro uadratmeter errechnet und dann auf die Größe des Gäste-WCs umgelegt werden.
Der Betrag wäre dann als Mittelwert zwischen Vollem Dauerbetrieb und Ausschaltung noch - je nach Heizgewohnheit - mit 1/2 - 1/3 anzusetzen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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irgendwie kann man aufgrund Ihres auftretens sich schon vorstellen, warum der Handwerker so reagiert, oder?
Erst bewerten Sie extrem negativ, dann stellen Sie - nachdem Sie offenbar Ihren Fehler bemerkt haben - Nachfragen, deren Beantwortung Sie selbst nicht wünschen.
Sie wurden auf die Schadensminderungspflicht hingewiesen und ich habe Ihnen mitnichten vorgeschlagen, den Termin zu akzeptieren, sondern Sie eben auf das Kostenrisiko hingewiesen, wenn Sie einen anderen Handwerker bestellen.
Und doch; auch die Berechnung als Alternativlösung war ernst gemeint, so dass Sie diese Lösungen auch noch bekommen haben - soviel zu der von Ihnen angemerkten Detailarmut!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg