Rentenversicherungspflicht VA
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 2011 als zugelassene Ärztin in meiner eigenen Hausarzt-Praxis (mit drei Angestellten) tätig.
Ich muss jedes Jahr feststellen, dass alle Beiträge, die von uns verlangt werden immer höher werden, das erwirtschaftete Einkommen ist aber zum größten Teil von der Politik (und der nächsten Gesundheitsreform) abhängig und es wird nicht mehr…
Ich bin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Renten-versichert. Zu dieser Rentenversicherung folgende Fragen:
1. Bin ich, als ausübende eines freien Berufs, verpflichtet in eine Rentenversicherung einzuzahlen?
2. Wie lässt sich die Höhe dieser Versicherung auf ein Minimum (am liebsten auf null) reduzieren?
Für eventuelle Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Dr. L. C.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Bin ich, als ausübende eines freien Berufs, verpflichtet in eine Rentenversicherung einzuzahlen?
Ja.
Die Versorgungsanstalt ist die verpflichtende Rentenversicherung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Heilberufe-Kammergesetzes. Die Teilnahmeverpflichtung an der Rentenversicherung der Versorgungsanstalt ergibt sich aus § 7 des Gesetz über die Versorgungsanstalt Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Verbindung mit § 17 Satzung der Versorgungsanstalt.
Als Teilnehmer (aufgrund Ihres ausübenden Berufes) sind Sie zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, vgl. § 8 Gesetz über die Versorgungsanstalt Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an der VErsorgungsanstalt, sind Sie auch zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
2. Wie lässt sich die Höhe dieser Versicherung auf ein Minimum (am liebsten auf null) reduzieren?
Die Höhe des Beitrage richtet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte. Davon sind 12% als Beitrag abzuführen, wobei jedoch mindestens 20 % der Durchschnittsabgabe zu zahlen ist, vgl. § 23 Satzung VErsorgungsanstalt.
Insofern können Sie die Beitragshöhe durch Ihre Einkünfshöhe teilweise bestimmen. Auf Null Euro lässt sich der Beitrag jedoch nicht senken, da jedenfalls mindestens 20% des Durchschnittsbeitrages zu zahlen sind.
hier finden Sie die maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
http://www.bwva.de/fuer-teilnehmer/rechtsgrundlagen/gesetz.html
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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