Rentenkürzung wegen Unterhaltszahlung
Fragestellung
Meine Rente (Bezug ab 2013) wurde aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Laut einer getroffenen Unterhaltsvereinbarung hatte ich bis zum Beginn meiner Altersrente (5/2013) Unterhalt an meine EX-Ehefrau zu zahlen. Es bestand daher keine Veranlassung, einen Antrag auf volle Auszahlung auf Grund von von Unterhaltszahlungen zu stellen. Nach ca. einem Jahr bekam ich ein Schreiben vom RA meiner Ex-Frau mit der Forderung weiterer Unterhaltszahlungen. Mein RA hatte mir mir nach der Unterhaltsvereinbarung mitgeteilt, dass nach Rentenbeginn kein Unterhalt mehr zu zahlen sei. Von einem noch bestehenden Titel hatte er mir nichts mitgeteilt. Nachdem ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, wonach ich noch befristet bis Ende 2015 Unterhalt zu zahlen hatte, stellte ich beim Gericht den Antrag, die Rentenkürzung für den Zeitraum der Nachzahlung aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30.08.2016 abgelehnt. Begründung: "Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG ist die Versorgungskürzung ab dem ersten Tag des Monats auszusetzen, der der Antragstellung folgt. Eine Rückwirkung auf den Beginn des Monats der Antragstellung findet nicht statt. Eine rückwirkende Anpassung scheidet aus"
Frage: Ist das so richtig? Es war mir zum Zeitpunkt des Renteneintritts ja garnicht bekannt, dass ich noch Unterhalt zahlen muss. Hatte also für einen Antrag gar keine Grundlage.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt beantworten:
§ 34 VerAusglG kennt in der Tat keine rückwirkende Anpassung. Dort heißt es: "Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt."
Grundsätzlich lag aus § 32 Nr. 1 VerAusglG ein anpassungsfähiges Anrecht vor. Dieses war, wenn Ihren Sachverhalt richtig lese, auch aus § 33 VerAusglG von der Kürzung auszunehmen, da die Ex-Frau ja einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hatte.
Allerdings fehlte es aus § 34 VerAuglG an dem Antrag, so dass eine Anpassung nicht vorgenommen werden konnte. Die Pflicht zur Stellung des Antrages ist grundsätzlich Ihnen zuzuschreiben bzw. des Sie beratenden Anwaltes. Hier werden Sie durch Ihre Unkenntnis nicht geschützt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Mithin konnte ich bei Rentenbeginn noch nicht wissen, dass ein derartiger Vergleich zustande kommt und konnte daher zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Antrag auf Rentenkürzung stellen.
Oder? Mit freundlichen Grüßen
Ihren Ausführungen ist grundsätzlich wenig hinzuzufügen. Natürlich konnten Sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehen, was auf Sie zukommen wird.
Allerdings gibt der § 34 VerAusglG keine andere Lesart her. Hier wäre ab Ende 2015 ein entsprechender Antrag zu stellen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt war ja absehbar, dass eine entsprechende Veränderung einsetzen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
ein abschließender Hinweis noch: Ich habe den Antrag im November 2015 gestellt, sofort nach Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs. Aus den erwähnten Gründen konnte ich den Antrag nur rückwirkend stellen. Einen Antrag für die Zukunft konnte ich nicht stellen, da ich, wie dargelegt, ab Wirksamkeit des Vergleichs keine Unterhaltszahlungen mehr zahlen muss.
Mit freundlichen Grüßen