Renovierungskosten abschreiben
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Ich habe 2014 ca 8000 € Renovierungskosten am eigenen, selbstgenutzten Haus gehabt.
Mir hat jemand gesagt, daß man von diesen Kosten 2,5% jährlich abschreiben kann.
Stimmt das?
Wenn ja, wie mache ich das, bzw wie trage ich diese in die Steuererklärung ein?
Ich benutze das Steuerprogramm von Aldi.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Laut Sachverhalt sind die Renovierungskosten im eigenen selbst genutzten Haus angefallen. Den Aufwendungen stehen grundsätzlich keine Einnahmen gegenüber, so dass diese Aufwendungen nicht im Rahmen Ihrer Einkünfteermittlung berücksichtigt werden können.
Für Handwerkerleistungen im eigenen, selbstgenutzten Haus sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Umständen eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) gemindert.
Um die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen, müssen Sie eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen können. Eine Barzahlung scheidet daher aus.
Begünstigt sind jeweils nur Arbeitskosten, also keine Materialkosten (Ausnahmen: Verbrauchsmittel, Maschinen- und Fahrtkosten).
Für Aufwendungen, die als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls keine Steuerermäßigung gewährt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird.
Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen.
Einzutragen in den Mantelbogen Zeile 73.
Aber : Maßnahmen, die anderweitig öffentlich gefördert werden, sind von der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen:
Wenn also Ihr Haus in einem Sanierungsgebiet ausweislich liegt oder unter Denkmalschutz steht, würden Sie unter bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen über die Einkommensteuer oder anderen öffentlichen Kassen einen Zuschuss hierzu erhalten. (daher meine Nachfrage: Können Sie mir bitte mitteilen, welches Baujahr Ihr Haus hat, steht es vielleicht unter Denkmalschutz oder in einem sanierungsbedürftigen Gebiet?).
Mit einzubeziehen wäre noch die Frage: Nutzen Sie ein Teil des Hauses als betriebliches Arbeitszimmer? Dann sind hier die auf diesen Teil des Hauses fallenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben eine Frage im Bereich Vermietung / Verpachtung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank, dass Sie die Deadline verlängert haben. Ich werde Ihnen bis heute abend eine Antwort gegeben haben.
Sorry für das kleine Durcheinander!
Kurze Fragen zum Sachverhalt:
Können Sie mir bitte mitteilen, welches Baujahr Ihr Haus hat, steht es vielleicht unter Denkmalschutz oder in einem sanierungsbedürftigen Gebiet?
Nutzen Sie ein Teile des Hauses als betriebliches Arbeitszimmer?
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
Es handelt sich um ein altes Bauernhaus (Baujahr 1767),
es steht nicht unter Denkmalschutz oder in einem sanierungsbedürftigen Gebiet.
Ich nutze das Haus nicht (auch nicht Teile davon)
als Arbeitszimmer.
Es tut mir Leid, ich habe wohl die Genehmigung zur
Verlängerung der Deadline an falscher Stelle geschrieben.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Hans Walter Truelsen