Reiseversicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
Ich habe am 27.03. letzten Jahres eine Asienreise begonnen und in diesem Zuge eine Reisekrankenversicherung über 365 Tage abgeschlossen. Vom 24.12.2015 bis 27.01.2016 hielt ich mich in Deutschland auf, wobei der vorgesehene kurze Aufenthalt sich durch einen Bandscheibenvorfall um 3 Wochen verlängerte - geplant war eine Rückreise nach Thailand am 02.01.2016.
In Thailand habe ich von Mai 2015 bis Ende März 2016 an einer Schule unterrichtet. Versicherungsschutz hätte bis 27.03.2016 bestanden. Für den Zeitraum danach war ich auf der Suche nach einer anderen Krankenversicherung.
Nun bin ich am 02.05.2016 nach Deutschland zurück gereist und wollte angefallene Arztkosten von der Versicherung rückerstattet bekommen. Während meines Deutschland-Aufenthaltes über Weihnachten hatte ich bereits problemlos Kosten rückerstattet bekommen. Die erneute Kostenrückerstattung lehnt die Versicherung jedoch ab und fordert sogar die bereits erstatteten Kosten zurück - ohne Rückzahlung der von mir getätigten Versicherungsbeiträge. Der Grund hierfür soll in den Vertragsunterlagen der Versicherung zu finden sein; hier liest man:
Die Versicherung "muss für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn anderweitig Auslandsreiseschutz besteht. Die Reisedauer darf 1 Jahr nicht überschreiten (Höchstversicherungsdauer). Wird die Versicherung nicht für die gesamte Reisedauer abgeschlossen oder wird die Höchstversicherungsdauer überschritten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn eine Beitragszahlung erfolgt ist."
Im weiteren Verlauf der Vertragsunterlagen wird lediglich von geplanten Rückreisedaten gesprochen und nicht von definiten.
Daher meine Fragen: Darf mir eine Reisekrankenversicherung so vorschreiben, wie lange ich verreisen darf? Ich war davon ausgegangen, dass ich ab dem 366. Tag meiner Reise lediglich die dann anfallenden Kosten selbst tragen muss. Aber nun möchte die Versicherung den Versicherungsschutz für diesen Zeitraum komplett auflösen, und das ohne den von mir gezahlten Beitrag rückzuerstatten. Ist dies so rechtens? Wenn mir schon mein Deutschlandaufenthalt nicht für den Versicherungszeitraum gutgeschrieben werden kann, wieso endet die Versicherung nicht bei Rückreise nach Deutschland über Weihnachten, sodass nur die ab da angefallenen Kosten von mir selbst zu tragen sind?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen,
C. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst kommt es ausschlaggebend darauf an, welche Bedingungen Sie im Versicherungsvertrag vereinbart haben.
Haben Sie eine Versicherung für einen gewissen Zeitraum vereinbart, so ist diese auch nur für diesen Zeitraum eintrittspflichtig. Ob eine vollständige Leistungsfreiheit bei überschreiten dieses Zeitraums eintritt, ist allerdings fraglich.
Dabei teile ich ohne weiteres auch ihre Auffassung, inwiefern hier zumindest Zeiten, die innerhalb des Versicherungszeitraums angefallen sind, ersetzt werden müssten.
Die Überschreitung des Zeitraumes würde hier eine Obliegenheitsverletzung darstellen oder einen Grund bedeuten, der eine Leistungsfreiheit nach sich zieht, die meines Erachtens aber nicht vollständig auch in die Vergangenheit wirken darf, wenn sie nicht entsprechende Auswirkungen auf vergangene Leistungen hat, was sich aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst nicht erkennen kann.
Auch zu prüfen wäre, ob die einzelnen Klauseln im Vertrag überhaupt wirksam sind und den gesetzlichen Bedingungen besprechen.
So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel im Jahr 2007 festgestellt:
Ist bei einer Reisekrankenversicherung in den Tarifbedingungen Deckung „für vorübergehende Reisen bis zu 6 Wochen Dauer" zugesagt, so kann Versicherungsschutz auch auf Reisen bestehen, die auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt sind. Bei einer solchen Formulierung erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht, dass es für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine Auslandsreise bis zu 6 Wochen geplant hat oder nicht.
Nach der von Ihnen wiedergegebenen Klausel würde der Versicherungsschutz dann entfallen, wenn die Reisedauer überschritten wird. Daher wäre auch zu fragen, für welchen Zeitraum konkret die Reisekrankenversicherung abgeschlossen worden ist und ob sie nicht gegebenenfalls bei ihrer Rückkehr nach Deutschland bereits beendet worden ist und eine neue Reise begonnen hat.
Es wäre auch zu hinterfragen, ob gegebenenfalls Ihre Reise auch mit dem Ende ihrer Projektarbeit in Thailand beendet gewesen ist und diese dann eine weitere private Reise unternommen hätten, die nicht den Reise Krankenschutz bedurfte und wofür diese auch nicht beabsichtigt gewesen ist.
Sollten die Rückforderungen der Versicherung hoch sein und auch die offenen Kosten, empfehle ich Ihnen auf jeden Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen, damit dieser den Sachverhalt genauer prüfen kann.
Auch wäre zu schauen, ob gegebenenfalls vor Abschluss der Reisekrankenversicherung der Versicherungsgeber seine Beratungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sie über die entsprechende Versicherungsdauer auch aufgeklärt hat.
Vom Papier her und der dargestellten Klausel könnte der Wegfall des Versicherungsschutzes bestehen. Hier kommt es dann allerdings eben auf die oben genannten Voraussetzungen an, Absprachen und gegebenenfalls konkrete Formulierungen und Darstellungen aus dem Versicherungsvertrag, die dann gegebenenfalls einer detaillierten Überprüfung unterzogen werden müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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