Rechtsschutzversicherung betr. Verkehrsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
meine Anfrage ist im angefügten Dokument enthalten.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen. Aufgrund der Höhe ihres Einsatzes und der Vielzahl von Fragen darf ich diese wie folgt summarisch beantworten:
Nach ihrer Unfallschilderung ist eher davon auszugehen, dass der so genannte Anscheinsbeweis gegen die auffahrende Verkehrsteilnehmerin spricht. Ich kenne hier leider nicht die entsprechend weiteren Zeugenaussagen und den genauen Unfallablauf. So wie Sie den Unfall allerdings schildern, insbesondere, wenn Sie eine längere Zeit sich bereits auf der linken Spur befunden haben und dann der Auffahrunfall geschah, spielt ein mögliches Dazwischendrängeln zum früheren Zeitpunkt eher keine Rolle mehr.
Es sollte hier entsprechend Akteneinsicht genommen werden in die Ermittlungsakte / Unfallakte der Polizei.
Wie der Rechtsstreit letztlich entschieden wird, ist schwer vorherzusagen, da die Zeugenaussagen hier nicht konkret bekannt sind. Allerdings haben diese Zeugenaussagen zunächst tatsächlich keinen Wert, da diese lediglich auf Seite der gegnerischen Versicherung präsent sind. Die Zeugen müssten dann in einem möglichen Gerichtsverfahren aussagen. Auf diese Aussage wird es sodann ankommen. Ein Anschein dafür, dass diese gegen Sie aussagen werden, liegt zwar vor, allerdings ist nicht bekannt, wie welche Aussagen genau getroffen werden und wie diese Aussagen gerade in Relation zum Unfallablauf liegen werden.
Es ist durchaus möglich unterschiedliche Ansichten zu vertreten, so wie Sie diese auch gesehen haben, zum einen bei Ihnen, so wie Sie den Unfall erlebt haben und zum anderen auch bei der gegnerischen Versicherung. Genauso kommen hier ihr Rechtsanwalt als auch die Rechtsschutzversicherung zu unterschiedlichen Ergebnissen, die letztlich auch nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgeklärt werden können.
Das Schiedsverfahren bezieht sich auf die fehlende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Sie könnten hier dann die Entscheidung der Rechtsschutzversicherungen beim Schiedsverfahren anzweifeln bzw. klären. Ergibt dies keinen Erfolg, können Sie auch die Rechtsschutzversicherung verklagen. Erfolgsaussichten dürften meines Erachtens durchaus gegeben sein, alleine wegen dem Anscheinsbeweis im Rahmen des Auffahrunfalls. Sofern Sie das Schiedsverfahren alleine durchführen, sind die Kosten meines Erachtens nicht sehr hoch oder das Schiedsverfahren ist sogar kostenfrei. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit den Kosten mit den Schiedsverfahren, müssten sie diesen bezahlen. Die genaue Kostenquote ist mir hierfür das Schiedsverfahren allerdings leider nicht bekannt.
Hinsichtlich der Unterlagen werden Sie die Unterlagen aus dem Verkehrsunfall benötigen, die gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt liegen. Die Originalunterlagen können Sie herausverlangen. Im Übrigen kommt es dann darauf an, ob die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung zunächst objektiv richtig gewesen ist. Hierüber wird dann der Schiedsrichter verhandeln.
Wie geschrieben, wäre alternativ die Deckungsklage anzuwenden. Hier würden auch entsprechende Gebühren entstehen, für das Gericht und, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen auch für den Rechtsanwalt. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ermittelt sich sodann voraussichtlich an den entstehenden Gebühren des Hauptrechtsstreites. Dies sind wiederum die Kosten, die für die Beseitigung der Unfallschäden entstehen würden. Wenn man von einem Schaden von 5.000 Euro ausgeht, würden im gerichtlichen Verfahren hier in etwa 2.500 Euro an Kosten entstehen. Diese wären dann Grundlage für den Wert in einem Deckungsverfahren. Hier würde sodann ein Kostenrisiko in Höhe von etwa 1.500 Euro bestehen. Diese Werte sind allerdings grob geschätzt und immer für den Fall gedacht, dass Sie sämtliche Kosten, also die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen und des Fremden Rechtsanwalt tragen müssten.
Die Verjährung ihrer Ansprüche tritt drei Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem Sie Kenntnis vom Schädiger und vom Schaden erhalten haben. Dies wäre hier also der 31.12.2019. Sie sollten allerdings nicht so sehr lange mit der Geltendmachung der Schäden warten, da in der Regel je länger Sie warten, auch die Beweismöglichkeiten schlechter werden und auch die Erinnerung möglicher Zeugen und die eigene Erinnerung.
Es ist durchaus denkbar, dass die Unfallgegnerin Ansprüche Ihnen gegenüber bzw. ihrer Haftpflichtversicherung geltend macht, wenn sie sich auf die Aussagen der Zeugen beruft.
Zusammengefasst, wird es also durchaus darauf ankommen, wie die Zeugenaussagen konkret ausgestaltet sind und wie diese gegebenenfalls auch vor Gericht bewertet werden. Die Versicherung müsste rechtlich den Anscheinsbeweis, dass ihre Versicherungsnehmerin an dem Unfall durch das auffahren Schuld sei, entkräften. Ob die Zeugenaussagen hierzu ausreichen, ist allerdings fraglich, wenn man von Ihrem Sachverhalt ausgeht und insbesondere hier eine längere oder zumindest von einiger Dauer zurückgelegte Fahrtstrecke nach dem Einscheren vorliegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen beziehen hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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