Rechnung höher als Angebot
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
über das Internet bin ich auf Sie aufmerksam geworden und bitte Sie um eine juristische Einschätzung meines Falles.
Kurz zur Sachlage.
Die Firma ... bietet mir im Rahmen meines Umzugs einen Festpreis für Beladen / Transport / Entladen an.
Aufgrund der Besichtigung des Umzugsgutes werden daneben ca. 15 Std. für Einpacken sowie Möbeldemontage/-aufbau kalkuliert.
Die Rechnung weist hierfür allerdings eine nicht gerechtfertigte Arbeitsleistung von 36 Stunden aus. Daneben gibt es Divergenzen beim Materialverbrauch.
Höhe der m.E. unberechtigten Forderung: ca. 700€.
Nähere Details ersehen Sie bitte aus den beigefügten Kopien des bisherigen Schriftverkehrs.
Wie solch mich weiter verhalten?
Ich wäre Ihnen für einen juristischen Rat sehr dankbar.
Mit bestem Dank und mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Die Firma beansprucht Mehrkosten, die angeblich angefallen sein sollen.
Grundsätzlich ist die Firma für a) den Anfall im berechneten Umfang und b) die Notwendigkeit dieses Umfanges darlegungs- und beweispflichtig.
Das Problem, welches möglicherweise auftaucht, ist die von der Gegenseite behauptete Bestätigung Ihrerseits durch Ihre Unterschrift auf dem Arbeitsschein.
Leider ist Ihrer Anfrage eine Kopie dieses Arbeitsscheines nicht beigefügt, so dass der genaue Wortlaut dessen, was Sie angeblich bestätigt haben sollen, nicht geprüft werden kann.
Sofern Sie von der Bestätigung eine Abschrift haben, reichen Sie mir diese bitte als pdf an
raottobielefeld@aol.de
ein, ich werde dann eine ergänzende Prüfung vornehmen. Sollten Sie diese Erklärung noch nicht haben, fordern Sie sie bitte bei der Gegenseite an.
Sollten Sie tatsächlich den Umfang der Arbeiten anerkannt haben, müssten Sie diese Erklärung anfechten. Allerdings tritt dann eine Beweislastumkehr ein, und Sie müssten nachweisen, dass die rechnung überhöht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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