Prüfung Grundstückskaufvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
wir bitten um Prüfung des angehängten Grundstückskaufvertrags. Besonders wichtig zu wissen ist, ob angegeben wird, dass sämtliche Erschließungskosten bereits abgegolten sind.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Pickhardt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Vertrag begegnet zunächst keinen durchgreifenden Bedenken.
Weitestgehend umfasst er Vertragsregelungen, die Recht und Gesetz entsprechen und die zum großen Teil deklaratorisch mit in den Vertrag aufgenommen worden sind, um den Vertragsparteien die Rechtslage vor Augen zu führen.
Auf einige wichtige Punkte möchte ich (dennoch) hinweisen, wobei ich dabei auch auf Ihre Frage eingehe:
1.
Zunächst zu den Erschließungskosten:
Diese sind nur zu dem heutigen Erschließungsstand bis zum und auch nach dem Besitzübergang abgegolten, danach sind diese von Ihnen als Erwerber zu bezahlen.
Dieses wird dann aber eher Erneuerungen und Ausbesserungen bzw. Instandhaltungen von Straßen etc. betreffen.
Sie können sich dahingehend aber einfach bei der Gemeinde erkundigen, wozu auch der Notar rät.
Dieses entspricht der gesetzlichen Regelung.
§ 446 BGB Gefahr- und Lastenübergang
"Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist."
2.
Die gegenseitige Vollstreckungsunterwerfung in § 5 des Vertrages ist so völlig üblich und zudem zulässig.
3.
Zu § 6:
Vorsätzlich wäre insbesondere eine arglistige Täuschung über die Beschaffenheit der Immobilie, was zu einer Anfechtungsberechtigung deswegen führen würde.
Das gilt auch dann, wenn etwas arglistig verschwiegen würde; dann greift die volle Sachmängelgewährleistung wieder ein.
4.
Zu 7.4.:
Die dort erwähnten Unterlagen sollten jedenfalls rechtzeitig VOR Kaufvertragsschluss einsehbar sein, was noch geregelt werden sollte.
Denn damit sollte man sicher schon vorher zur Sicherheit beschäftigen,
5.
Ansonsten sind die Vertragsbedingungen juristisch korrekt formuliert, präzise genug und vollständig. Für Sie nachteilige Klauseln sind nicht vorhanden, bis auf die oben erwähnten, soweit sie nicht im Gesetz selbst vorhanden und zulässig sind.
Eine sonstige Ergänzung und Erweiterung fällt mir dazu nicht ein.
Vielfach werden die gesetzlichen Regelungen wie gesagt deklaratorisch im Vertrag mit aufgenommen.
Wenn Sie noch etwas genau wissen möchten, teilen Sie es mir einfach mit - ich antworte Ihnen dann gerne ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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