Prüfung des Vetrags Schülerjob in einer Tanzschule
Fragestellung
Hallo, yourxpert-Team,
Unsere Tanzschule möchte zwei Schülerinnen als Thekenkraft und Tanztrainerinnen für kleine Kinder beschäftigen.
Hierzu muss ein Vertrag unterschrieben werden.
Ich bitte um Prüfung des im Anhang befindlichen Vertrags inkl. Kommentare und Verbesserungsvorschläge.
Beste Grüße,
A. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Vertrag begegnet zunächst keinen durchgreifenden Bedenken.
Weitestgehend umfasst er Vertragsregelungen, die Recht und Gesetz entsprechen und die zum großen Teil deklaratorisch mit in den Vertrag aufgenommen worden sind, um den Vertragsparteien die Rechtslage vor Augen zu führen.
Auf einige wichtige Punkte möchte ich (dennoch) hinweisen, wobei ich dabei auch auf Ihre Anliegen eingehe:
1.
Zu beachten sind folgende Vorschriften:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
“(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf [hier nicht].
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden. [...].“
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt für Minderjährige Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG verboten.
Daneben wäre noch das Arbeitsschutzgesetz zu beachten, also nur eingeschränkte Wochenend- und Abend- bzw. Nachtarbeit.
Ergänzend gilt:
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
“(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. [...].“
2.
Soweit als Arbeitsleistung Tanztraining geschuldet ist, müsste ggf. vorab über eine staatlich nicht anerkannte, aber eben auch nicht vorgeschriebene Ausbildung als Tanzlehrer nachgedacht werden, sofern dieses überhaupt notwendig sein sollte.
3.
Der Mindestlohn gilt ab 18 Jahren jedenfalls. Der Urlaub regelt sich nach dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG), § 19 Urlaub.
4.
Zur Kündigungsfrist:
Die müsste verlängert werden, s. § 622 BGB:
Abs. 1:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Abs. 5:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
5.
Ansonsten sind die Vertragsbedingungen juristisch korrekt formuliert, präzise genug und vollständig. Für Sie nachteilige Klauseln sind nicht vorhanden, bis auf die oben erwähnten, soweit sie nicht im Gesetz selbst vorhanden und zulässig sind.
Eine sonstige Ergänzung und Erweiterung fällt mir dazu nicht ein.
Vielfach werden die gesetzlichen Regelungen wie gesagt deklaratorisch im Vertrag mit aufgenommen.
Wenn Sie noch etwas genau wissen möchten, teilen Sie es mir einfach mit - ich antworte Ihnen dann gerne ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen