Prozesskosten absetzen
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mit dem Bauherrn unseres Reihenmittelhauses liegen wir im Rechtsstreit. Wir mußten ein Beweisgutachten vorfinanzieren, damit die Klage eine Grundlage hat, die Klagegebühr bezahlen und unseren Anwalt.
Seit 2011 gibt es die Möglichkeit, Gerichtskosten von der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Die Finanzbeamte teilte mir mündlich mit,daß es sich in meinem Fall um Zivilrecht handelt und daher diese
Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Im Steuerbescheid wurden die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.
Lohnt sich diesbezüglich Einspruch einzulegen. Wie stehen die Chancen der Anerkennung bei einem Einspruch.
mfg S. H.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
zutreffend haben Sie angeführt, dass seit 2011 unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskosten bei Zivilverfahren steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, sofern diese hinreichend Aussicht auf Erfolg haben, angemessen sind und nicht mutwillig sind (aus Sicht eines Dritten). Da Ihre Prozesskosten/Gerichtskosten nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, sondern dem privaten und selbstgenutzen Eigenheim zuzurechnen sind, handelt es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben sondern eben um außergewöhnliche Belastungen.
Nun hat leider trotz diverser Gerichtsentscheidungen und der geänderten Rechtsaufassung des Bundesfinanzhofs zugunsten der Steuerpflichtigen das Bundesfinanzminsterium die Finanzbeamten angewiesen, dennoch diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Eigentlich eine Perversion Deutschen Beamtentums!
Die Sache ist jetzt im Rahmen von sogenannten Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass in naher Zukunft eine klare eindeutige gesetzliche Regelung erfolgen wird. Bis dahin sollten Sie unbedingt Ihren Einkommensteuerbescheid "offen" halten und innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei Ihrem zuständigen Finanzamt schriftlich Einspruch einlegen und dabei als Begründung u.a. auf die Anhängigkeit wegen Revisionsverfahren verweisen. Die Erfolgsaussichten sind als gut zu bewerten. Sie sollten dann in dem Einspruch auch das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der anhängigen Verfahren beantragen. Der BFH wird eher dem Steuerpflichtigen Recht geben. Um Fehler, auch formale Fehler beim Einspruch zu vermeiden, sollten Sie den Einspruch nicht alleine vornehmen, sondern fachlichen Rat durch einen Steuerberater in Anspruch nehmen. Hierzu benötigt der Steuerberater die Rechnungen bzgl. der Gerichtskosten, eine kurze Schilderung des Sachverhalts, einen Zahlungsnachweis bzgl. der Kosten und den Einkommensteuerbescheid. Sollten Sie die Einspruchsfrist verstreichen lassen, werden Ihre Kosten des Zivilrechtsstreites nicht anerkannt. Gerne stehe ich Ihnen vertiefend und helfend zur Seite.
Vielen Dank für den Auftrag. Sollten Sie mit meinen Ausführungen zufrieden sein, bitte ich Sie um eine entsprechende positive Bewertung bei yourXpert.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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