Problem mit finanzamt
Fragestellung
mein widerspruch gegen steuerbescheid wurde aufgrund der 5 regel nach 6 monaten abgelehent. ich hatte einen steuerberater welcher auch alles ausgefüllt hat ...von den ausgerechneten 30.000 steuernachzahlung aufgrund abfindung erhielt ich 3.500 WAS SOLL ICH TUN ????
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich benötige für eine detaillierte Empfehlung, was zu tun ist, die Details.
Das Finanzamt hat aufgrund des Einspruchsverfahrens den Steuerfall von Ihnen umfassend und abschließend geprüft. Wenn Sie nun eine Erstattung von 3.500 € erhalten haben, ist dies nach Ablauf der Einspruchsfrist für den Änderungsbescheid endgültig. Da der ursprüngliche Steuerbescheid eine Nachzahlung i.H. v. 30.000 € enthielt, war dies offensichtlich falsch. Ob der Änderungsbescheid nun keine Fehler mehr enthält, kann nur geprüft werden, wenn dieser hochgeladen wird. In diesem Fall (weiterhin Fehler) könnten Sie erneut gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlegen.
Das Finanzamt würde dann erneut umfassend prüfen.
Nachdem Sie alle Unterlagen hochgeladen haben, werde ich alles eingehend prüfen und Ihnen dann Bescheid geben. Wir können dann alles weitere über die Kommentarfunktion austauschen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Hatten Sie nun eine Erstattung i.H. v. 3.500 € erhalten statt einer Nachzahlung von 30.000 €?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Nach Einreichen meiner Steuererklärung ,berechnet durch meinen Steuerberater ( Berechnung gesamt 34.000€ ) bekam ich 3.500€ überwiesen. Darauf hin habe ich Widerspruch eingelegt. Gestern nach einer Wartezeit von fast 6 Monaten erhielt ich nochmals eine Ablehnung mit Begründung das die 5er Regelung nur über Jahre berechtigt ist und das meine Kündigung fehlt ??? Meine Abfindung 50.000 im Jahr 2014 ..100.000 im Jahr 2014..Nach Sperrzeit arbeitslos seit 2015...Frage..soll ich nochmals Einspruch erheben ???Und weshalb wird meine Kündigung verlangt ???
Sie müssten dem Finanzamt schon die Abfindungsvereinbarung vorlegen können. Je nachdem wie die Regelung im Detail lautet, kann ein erneuter Einspruch Sinn machen. Wenn Sie diese hochladen, kann ich hier gerne einen Blick hinein werfen.
Beste Grüße,
Björn Balluff