Privates Veräußerungsgeschäft
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Kann ich Spekulationsverluste aus dem Verkauf von Goldmünzen geltend machen, wenn ich diese vor Ablauf von 12 Monaten wieder veräußere?
Sachverhalt: Ich habe im Feb.13 zehn Krügerrand-Münzen á USD 1675 erworben und würde diese ggf. noch in 2013 wieder verkaufen, wenn dies steuerlich geltend gemacht werden kann.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Fragesteller,
leider können Sie den Spekulationsverlust aus dem Verkauf der Goldmünzen nicht steuerlich geltend machen.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt es sich bei der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern (außer Grundstücken, Gebäuden und so genannten grundstücksgleichen Rechten) um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ("Spekulationsgeschäft"), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Allerdings können Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Haben Sie z.B. in 2013 keine weiteren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne erzielt, so bleibt der Verlust aus dem Verkauf der Goldmünzen außer Ansatz.
Ein kleiner Trost: bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften sieht der Gesetzgeber eine separate Vor- und Rücktragsregelung vor (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). So können Sie z.B. einen in 2013 erzielten Veräußerungsverlust in das Jahr 2012 zurücktragen (und mit einem in diesem Jahr erzielten Veräußerungsgewinn verrechnen) oder diesen in die Zukunft vortragen. Das Finanzamt stellt den vortragsfähigen Veräußerungsverlust in einem gesonderten Verfahren fest, so dass dieser mit künftig anfallenden privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden kann.
Fazit: Veräußerungsverluste können ausschließlich mit Veräußerungsgewinnen saldiert werden, und zwar entweder im gleichen Kalenderjahr oder im Wege des Rück- oder Vortrags im Vorjahr oder den folgenden Jahren.
Ganz geht Ihr Spekulationsverlust so zwar nicht verloren, aber im laufenden Jahr wird keine Minderung der Einkommensteuer möglich sein, wenn Sie nicht gleichzeitig auch Spekulationsgewinne (z.B. aus Aktien oder anderen Wertpapieren) erzielt haben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen dies verständlich darstellen können - ansonsten nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion, um evtl. Unklarheiten zu beseitigen! Wenn alles zu Ihrer zufriedenheit geklärt ist, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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vielen Dank für die kompetente Beratung. Da ich in 2014 vermutlich Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäfte erzielen werde, sollte ich die "Goldmünzen-Verluste" dann ja wohl auf jeden Fall vor Ablauf der 12-Monatsfrist realisieren und vortragen lassen - oder? Kann ich dies über die Anlage KAP erledigen, oder sollte ich die Angelegenheit bzw. den Verlustvortrag besser schriftlich mit dem FA abklären?
MfG
R. K.
ja, ich gebe Ihnen Recht, den Spekulationsverlust in 2013 zu realisieren (durch einen Verkauf innerhalb des Jahres - d.h. spätestens im Januar 2014!), damit Sie die Verrechnungsmöglichkeit in 2014 haben.
Sie müssen dazu in Ihrer Einkommensteuererklärung 2013 (bzw. 2014) die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) ausfüllen, auf deren Rückseite Sie detaillierte Angaben zu den einzelnen Transaktionen machen müssen. Formlose Klärung mit dem FA ist nicht erforderlich bzw. wohl auch nicht zielführend. Der Verlust MUSS zwingend in der ESt-rklärung stehen, damit Sie ihn richtig geltend machen!
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater