Priv. Darlehen durch Übernahme von Kosten für Möbelkauf
Fragestellung
Ich habe am Anfang des Jahres für meine Lebensgefährtin Möbel bestellt (Rechnungsempfänger ich...Lieferung an sie) Wir hatten leider nur mündlich vereinbart das sie mir das geld nach ihrer Scheidung aus dem Erlös des Hausverkaufs welches zu gleichen teilen ihr und ihrem mann gehörte zurück bezahlt. Leider ist sie zwischenzeitlich verstorben. Macht es Sinn das Geld für diese Möbel vom Erben einzufordern? Indizien dafür das sie mir was schuldig war, ergibt sich ansonsten nur aus dem letzten Kontoauszug bzw aus dem Whatsapp Chatverkehr.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid für den Verlust Ihrer Lebensgefährtin aussprechen. Es ist eine weitere Belastung, nun auch noch finanzielle Fragen klären zu müssen.
Sie hatten Ihrer Lebensgefährtin ein Darlehen gewährt. Sie sind diesbezüglich in der Beweispflicht, müssten im Falle des Bestreitens der Erbengemeinschaft dieses also nachweisen können. Der Kontoauszug ist hierfür leider nur bedingt brauchbar. Es müsste geschaut werden, was genau dort in den Verwendungszweck geschrieben wurde. Selbst wenn Sie bei der Überweisung "Darlehen" in den Verwendungszweck geschrieben haben sollten, könnte dies - theoretisch - ohne Rücksprache mit Ihrer Lebensgefährtin erfolgt sein, die von einer Schenkung ausgehen durfte.
Wichtig wäre vielmehr, was im Whatsapp Chatverkehr besprochen wurde und ob dort beidseitig von einem Darlehen die Rede war. Wenn dies der Fall war, ist die weitere Frage, wann die Rückzahlung erfolgen sollte. Sie schreiben, dies sollte nach dem Verkauf des ehelichen Eigenheims erfolgen. Dies wäre also eine Rückzahlungsvereinbarung, die unter der Bedigung stand, dass das Haus tatsächlich verkauft wird und das Geld hierfür eingegangen ist.
Der Erbengemeinschaft gegenüber müssten Sie also zunächst erfolgreich darlegen, dass Sie Ihrer Lebensgefährtin ein Darlehen gewährt hatten. Weiterhin wären die Rückzahlungsmodalitäten nachzuweisen und das Geld aus der Veräußerung des Hauses müsste verfügbar sein.
Sie fragen danach, ob sich das Vorgehen lohnt. Dies hängt zum einen von der Höhe der Darlehenssumme ab, zum anderen davon, sie kooperativ die Erbengemeinschaft ist. Sollte es im schlimmsten Fall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wäre vor allem auch die Frage interessant, ob Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die den Fall abedeckt.
Es wäre natürlich der bestmögliche Fall, wenn Ihnen die Erbgengemeinschaft das Geld geben würde, auch ohne dass der Hausverkauf zwingend erfolgt sein muss und ohne dass Sie den Darlehensvertrag nachweisen müssen. Falls dem nicht so sein sollte und Sie rechtliche Schritte einleiten wollen, sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der sich dann auch den Kontauszug und den Gesprächsverlauf in Whatsapp anschauen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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