Photovoltaikanlage
Fragestellung
Ich möchte eine Photovoltaik Anlage auf meinem Haus installieren, die einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist. Da ich dann unternehmerisch tätig werde, stellt sich die Frage, welche Unternehmensform zu gründen ist.
Die Ablage wird ca. 7500 kwh Strim erzeugen, wovon etwa 3800 kwh selber verbraucht werden. Reicht es, wenn ich mich als Kleinunternehmer registriere und freiwillig Mehrwertsteuer auf die Vergütungen vom Netzbetreiber zahle, damit ich die Mehrwertsteuer für die Anschaffung der Anlage wieder zurück bekomme?
Über welchen Zeitraum kann ich die Ablage abschreiben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Sie als Hauseigentümer können diese als Einzelperson betreiben. Sie geben am Ende eines Kalenderjahres mit Ihrer Einkommensteuererklärung eine EÜR ab, in der Sie unter anderem die jährlichen Einspeisevergütung als Einnahmen und die Abschreibungen als Aufwendungen geltend machen. Die Herstellungskosten Ihrer PV-Anlage sind hierbei über einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abzuschreiben.
Da Sie eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Unternehmer ist nachhaltig damit beschäftigt Umsätze zu erzielen. Damit sind diese Umsätze auch mit Umsatzsteuer abzurechnen. Zusätzlich zu der im EEG festgelegten Einspeisevergütung erhalten Sie als Betreiber der Solaranlage für den Solarstrom vom Netzbetreiber 19 % Umsatzsteuer. Gleichzeitig können Sie aber als Unternehmer die Umsatzsteuer aus den eingehenden Rechnungen - besonders die komplette Umsatzsteuer, die für die Investitonen angefallen ist (!) - als Vorsteuer abziehen.
Bei einem Jahresumsatz (entspricht der Einspeisevergütung) unter 17.500 im letzten und unter 50.000 Euro im laufenden Jahr kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Dadurch entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung, allerdings bekommt Sie als Photovoltaik-Betreiber nicht die Umsatzsteuer der Investitionen erstattet. Im Regelfall lohnt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung daher für Sie überhaupt nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt, weil er die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet (Kleinunternehmer), hat gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten. Der Verzicht bindet Sie für fünf folgenden Kalenderjahre. Soll heißen: Sie können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und einerseits Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze zahlen und andererseits Vorsteuer aus Ihren Ausgaben geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
schade, dass Sie den Weg der Nachfrage über die Bewertung gewählt haben.
Gerne verdeutliche ich Ihnen dies:
Sie sind durch die Gewinnerzielungsabsicht des Betreibens einer Photovoltaikanlage einkommensteuerlich ein Einzelunternehmer als Unternehmensform!
Umsatzsteuerlich sind Sie grundsätzlich bei einem Jahresumsatz (entspricht der Einspeisevergütung) unter 17.500 im letzten und unter 50.000 Euro im laufenden Jahr Kleinunternehmer.
Das heißt, Sie müssen keine Umsatzsteuer innerhalb dieser Grenzen an das Finanzamt abführen.
Wollen Sie doch die Umsatzsteuer innerhalb dieser Grenzen an das Finanzamt abführen - Sie haben hier ein Wahlrecht!:
Eben weil Sie die Vorsteuer (als Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage in der Rechnung ausgewiesen) von der Anlage wieder erstattet bekommen wollen, verzichten Sie darauf, dass die Kleinunternehmerregelung bei Ihnen angewandt wird.
Das heißt: Sie müssen ab dem ersten EURO Jahresumsatz - Einspeisevergütung- die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Zu den Betriebseinnahmen zählen grundsätzlich alle Gelder, die dem Betreiber einer Fotovoltaikanlage zufließen, also z.B. die Vergütungen des Netzbetreibers oder eines Dritten (z.B. eines Nachbarn) für die Stromlieferungen, erhaltene Zuschüsse und quasi die Entnahmen (also der Selbstverbrauch).
Zur besseren Erläuterung habe ich Ihnen eine Information hierzu vom Bayerischen Landesamt für Steuern beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
PS: Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Bewertung aufgrund dessen noch einmal überdenken und korrigieren. Vielen Dank!