Pflichtteil Berechnung
Fragestellung
Vater, Mutter, Kind, Kind
Eltern leben lt. Ehe und Erbvertrag in Gütergemeinschaft, Abkömmlinge ausgeschlossen, gegenseitige Erben
Vater hat 125 000€ auf drei konten
Mutter hat Haus in der Ehe A L L E I N geerbt (Grundbuch allein) Wert 200000 €
Mutter Stirbt.
Wie berechnet sich mein ( Kind) Pflichtteil?
Ist es für den Vater möglich, nach seinem Tot, mir nur die Hälfte des Pflichtteils zukommen zu lassen.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern wie folgt beantworte:
Pflichtteil nach der Mutter:
Der Pflichteil beträgt grundsätzlich 1/2 des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Gesetzliche Erben Ihrer Mutter sind zu 75% die Kinder (§ 1924 BGB) und zu 25% der Ehemann (§ 1931 BGB geworden. Allerdings hat sich der Erbteil des Vaters zum Ausgleich des Zugewinns pauschal um 25% erhöht (§ 1331 BGB), so dass im Ergebnis 50% des Nachlasses auf die Kinder entfallen und 50% auf den Vater.
Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen, also Kontoguthaben, Grundstücke etc. und die Schulden der Mutter. Das Guthaben auf einem gemeinschaftlichen Konto der Eltern würde zur Hälfte der Mutter zustehen und in dieser Höhe in den Nachlass fallen.
Davon ausgehend, dass Ihre Mutter keine Schulden hinterlassen hat und die Kontoguthaben allein Ihrem Vater zustehen (also er alleiniger Kontoinhaber ist), berechnet sich der Pflichtteil wie folgt:
Wert des Nachlasses: 200.000,00
gesetzl. Erbteil (25%): 50.000,00
Pflichteil (1/2 davon): 25.000,00
Der Pflichtteil ist gestzlich festgelegt und kann nicht durch einseitige Erklärung des Erblassers verringert werden.
Wenn Sie den Pflichteil aktuell nicht geltend machen wollen, besteht grds. das Risiko, dass das gesamte Vermögen vom Alleinerben verbraucht wird und Ihr Pflichtteil beim Tod des letztversterbenden Elternteils nicht mehr vorhanden ist.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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ges. je 1/3 also pflicht 1/6
da Gütergemeinschaft und nicht Zugewinngemeinschaft
also kein Zugewinnausgleich
macht bei 200000€ , 33000€
es gibt aber auch noch andere Rechnugen ...
woran soll ich mich halten?
Erbteil Vater: 25% (§ 1931 BGB)
Erteil Kinder: je 37,5% (§ 1924 BGB)
Pflichteil je Kind: 18,75% (§ 2303 BGB)
In EUR (bei 200.000 Nachlass): 37.500 EUR.