Pflichtanteil Erbschaft
Fragestellung
verjährt der Pflichtanteilanspruch eines ehelichen Kindes nach dem Tod eines Elternteils 2012 ?
Ein Testament ist nicht vorhanden.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre erbrechtliche Frage.
Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Vorliegend hätte die Verjährungfrist daher am 31.12.2012 zu laufen begonnen und der Anspruch wäre am 31.12.2015 verjährt gewesen.
Nun gibt es allerdings noch eine Möglichkeit, wonach sich die Verjährung hinaus geschoben haben könnte. Diese kann sich aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben. Maßgeblich ist demnach, wann das Kind vom Tod des Elternteils erfahren hat. Die Verjährung beginnt dann erst mit Ende des Jahres der Kenntnisnahme und läuft ab dann für drei Jahre.
Konkret heißt dies hier: Hat das Kind vom Tod erst im Jahr 2015 oder später erfahren, dann wäre der Anspruch noch nicht verjährt.
Beispiel:
Kenntnis am 09.02.2015, dann Verjährung am 31.12.2018
Kenntnis am 09.02.2016, dann Verjährung am 31.12.2019
usw.
Vorteilhaft in diesem Kontext ist, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast für die Kenntnisnahme oder grob fahrlässige Nichtkenntnis bei dem gegnerischen Erben liegt, der den Pflichtteilanspruch des Kindes verhindern möchte. Dies stellt eine ungemeine Erleichterung dar.
Wenn die Kenntnisnahme im Jahr 2014 erfolgte oder früher, dann wäre der Anspruch jedenfalls verjährt. In diesem Fall könnte nur noch eine Hemmung der Verjährung helfen, etwa weil es in dieser Zeit Verhandlungen mit dem Erben gab.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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