Persönliche Absicherung bei der Aufnahme eines Kredites
Beantwortet
Fragestellung
"Sehr geehrter Damen und Herren,
meine Frau und ich planen, das Haus meiner Schwiegereltern zu übernehmen und meinen Schwager durch einen noch aufzunehmenden Kredit auszuzahlen. Alleinige Eigentümerin soll aber meine Frau werden, die Schwiegereltern leben weiterhin in der Immobilie. Ich möchte für mich verhindern, dass ich jahrelang an der Rate mitbezahle und ich nach einer (hoffentlich nicht eintretenden Trennung) mit leeren Händen da stehe. Daher möchte ich mit meiner Frau einen Vertrag schließen, der vorsieht, dass ich im Falle einer Trennung 70% der Summe der über die Jahre geleisteten Raten von ihr erstattet bekomme.
Den entscheidenden Satz des Vertrages würde ich wie folgt formulieren:
"Die Mitdarlehensnehmerin Petra Lambert verpflichtet sich im Falle einer Trennung von Ihrem Ehemann Bernd Lambert dazu, 70% der Summe aller geleisteten Darlehensraten im Zusammenhang mit der Übernahme der Immobilie der Eheleuten xxx seit Kreditaufnahme an Herrn Bernd Lambert auszuzahlen".
Meine eigentliche Frage ist nun, ob mir dieser private Vertrag, diese Formulierung für den Fall der Fälle Rechtssicherheit gewährt oder ob ich besser anders vorgehen sollte. "
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage und möchte Ihnen die folgenden Informationen zu Ihrem Anliegen zukommen lassen:
1.
Die von Ihnen gewählte Formulierung ist so rechtlich wirksam und kann eine Leistungsverpflichtung zu Lasten Ihrer Ehefrau in der Tat auslösen.
Hierzu sollten Sie Folgendes wissen:
Rechtlich gesehen schließen Sie einen so genannten Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung ab.
Dies bedeutet, dass der Vertrag gültig abgeschlossen ist, aber erst dann seine Wirkungen, also Leistungspflichten entfaltet, wenn die zukünftige Bedingung eintritt.
Die Voraussetzungen, unter denen Ihre Frau zur Leistung verpflichtet sein soll, sind zudem klar abgegrenzt: Eintritt einer Scheidung, Summe aller geleisteten Darlehensraten, Benennung des Zeitraums, aus dem sich diese Summe berechnen soll.
2.
Nicht ganz klar ist mir, warum der Prozentsatz 70 % gewählt worden ist. Um sicher zu gehen, dass der Vertrag im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden kann, würde ich hier in jedem Fall den Satz wählen, der Ihrem Anteil an der Tragung der Darlehensraten entspricht.
Anderenfalls riskieren Sie, dass man Ihnen hier einen gewissen "Strafcharakter" im Sinne einer "Racheklausel" unterstellen möchte, die unwirksam sein kann.
Sollte es also beispielsweise so sein, dass Sie beide jeweils 50 % der Raten tragen, sollten Sie auch den zurückzuzahlenden Anteil danach bemessen.
3.
Gleichfalls würde ich Ihnen empfehlen, einen Passus in den Vertrag dazu aufzunehmen, wie es zu der Vereinbarung gekommen ist, beziehungsweise was ihr Hintergrund ist.
Dazu kann man formulieren, dass derzeit nicht gewünscht ist, Sie zum Miteigentümer des Hauses zu machen und daher zu Ihrer Absicherung ein Vertrag für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geschlossen werden soll.
4.
Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie noch ergänzend darauf hinweisen, dass Sie aufgrund des aktuellen Konstrukts alleine das Vermögen Ihrer Frau mehren und damit also selbst keinen Vorteil von Ihrer Mitfinanzierung haben.
Ebenfalls sollten Sie wissen, dass der geplante Vertrag nicht dazu führt, dass Sie im Falle einer Zahlungsverweigerung durch Ihre Frau direkt eine Zahlung erhalten werden. Dies kann nur darüber erreicht werden, dass Sie sie "im Fall der Fälle" verklagen und ein Urteil gegen sie erwirken.
Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Eine Frage habe ich dazu, die mit Punkt 4 zu tun hat: Mal angenommen, ich würde gar keinen Vertrag schließen. Welche Rechte beziehe ich dann aus der Zugewinngemeinschaft? Da heisst es doch, dass alle seit Eheschließung hinzukommende Vermögenswerte im Falle einer Trennung halbiert werden. Gilt das auch für eine von den Eltern über tragende Immobilie?
Mein Hauptanliegen ist ja, im Falle einer Trennung nicht mit leeren Händen dazustehen.
Ihr Verständnis ist soweit korrekt. Das bedeutet, dass im Falle einer Trennung auch eine Immobilie, die während der Ehezeit in das Vermögen Ihrer Frau zusätzlich übergeht, den Vorschriften der Zugewinngemeinschaft unterfallen würde.
Wenn Sie nach meinem Rat fragen, würde ich Ihnen von dem durch Sie gewählten Konstrukt eher abraten und stattdessen anraten, gemeinsames Eigentum zu bilden.
Dies kann beispielsweise auch so gestaltet werden, dass Sie die "Konditionen" bei einer Trennung festlegen, sich also einer gemeinsamen Mediation unterwerfen und eine Klausel aufnehmen, die eine Zwangsversteigerungen so vermeiden soll. Auch kann ein Vorkaufsrecht für Ihre Frau - die ja sicherlich der Immobilie "persönlich" näher stehen wird - aufgenommen werden.
Über ein solches Recht könnte sie dann in einem Trennungsfall Ihren Miteigentumsanteil abkaufen. Die Immobilie bliebe also "in Familienhand" und Sie erhielten einen finanziellen Ausgleich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin