Pendlerpauschale Doppelte Haushaltsführung
Fragestellung
Ich komme aus Köln (30 Jahre dort gelebt), bin ledig und kinderlos und wohne/arbeite inzwischen 5 Jahre in Würzburg. Nun habe ich mir eine Eigentumswohnung im Köln gekauft und werde im Dezember dort einziehen.
Allerdings konnte ich bisher noch keinen Job (Projektmanager) in Köln finden und werde ab Dezember mit dem ICE von Würzburg nach Köln pendeln. Also jedes Wochenende in Köln, werktags in einem kleinen möblierten Zimmer in Würzburg.
Mein Bruder und mein Freundeskreis wohnen noch in Köln, in Würzburg kenne ich nur meine Arbeitskollegen.
Das Meldegesetz sagt, dass ich in Würzburg meinen 1. Wohnsitz behalten muss, da ich dort mehr Tage als in Köln verbringe.
Kann ich dennoch eine Pendlerpauschale und/oder eine doppelte Haushaltsführung absetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Mehraufwendungen, die durch die notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung veranlasst werden, sind nur dann abzugsfähig, wenn es sich um eine "berufliche Veranlassung" handelt. In Ihrem Fall verlagern Sie jedoch Ihren Lebensmittelpunkt von WÜ nach K und planen, auch in K zukünftig zu arbeiten.
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 festgelegt, dass in solchen Fällen keine Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden können (als Werbungskosten). Etwas anderes wäre es, wenn Sie weiterhin in WÜ arbeiten würden und das auch so geplant haben. Umzugskosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes von WÜ nach K wären in Ihrem Fall dann auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Sollten Sie aber vor dem Umzug nach K eine Arbeit in Köln haben, dann wären die anfallenden Umzugskosten wiederum als Werbungskosten abzugsfähig.
Würden Sie jedoch nicht den Plan einer Arbeit in Köln "haben", wären die Kosten der doppelten Haushaltsführung wiederum abzugsfähig (Miete, wöchentliche Heimfahrten). Sie müssen immer damit rechnen, dass das Finanzamt Sie auffordert, die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit zu beweisen. Da es sich bei dem Schreiben des Bundesfinanzminsteriums nicht um ein Gesetz handelt, sondern um die Meinung der Steuerverwaltung, das Gesetzt selbst keine eindeutige Regelung vorgibt, könnten Sie die Mehraufwendungen zunächst in Ihrer Steuererklärung "erklären" also geltend machen, sollten aber darauf hinweisen, dass Sie die Wohnung in WÜ am Beschäftigungsort haben und Ihren Lebensmittelpunkt nach D verlegt haben. Das Finanzamt wird dann entscheiden, ob der Abzug der Kosten erfolgt. Das sehen Sie spätestens in dem Einkommensteuerbescheid. Hier stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es um einen Einspruch gegen den Bescheid gehen sollte. Es bestehen durchaus Chancen, dass Ihre Kosten steuerlich anerkannt werden. Im Übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Familienheimfahrten nicht an die Wahl des Verkehrsmittels gebunden sind, d.h. Sie können die Bahn nutzen, aber dennoch den Entfernungspauschalen (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) ansetzen, weil diese in der Regel höher ausfallen, als die Kosten für Bahntickets.
Leider kann ich Ihnen aufgrund Ihres Sachverhaltes keine steuerlich "angenehmere" und eindeutige Antwort geben.
Ich hoffe dennoch, dass Sie mit meiner Antwort zufrieden sind und bedanke mich im Voraus für eine hoffentlich positive Bewertung.
Beste Grüße
Schenk
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