Patient verweigert Zahlung
Fragestellung
Hallo Herr Joachim,
Ich habe eine Naturheilpraxis und bin auf Rückenschmerzen spezialisiert. Dafür wende ich eine bestimmte Methode an und bin recht ausgebucht.
Vor zwei Tagen vergab ich an eine Patientin einen Termin. Sie hatte es sehr dringend gemacht und bat um einen Termin am selben Tag. Sie klagte über starke Rückenschmerzen.
An diesem Tag hatte abends jemand abgesagt, so daß ich ihr diesen freien Platz geben konnte.
Sie brachte ihren Befund mit, aus dem hervorging , daß sie u.a an einer degenrativen Erkrankung verschieder Wirbel litt, bei der auch eine der Spinalnervenwurzeln tangiert wurde. Dies ist eine häufige Ursache für chronische, ausstrahlende Schmerzen.Ich zeigte ihr dann noch an einem Wirbelsäulenmodel, was an ihren Wirbeln "kaputt" war.
Ich sagte ihr, daß ich den Schaden mit meiner Methode (u.a. pulsierendes Schröpfen) zwar nicht beheben könne, aber wenigstens könne man dadurch den Muskelapparat lockern. Allerdings legte ich ihr nahe, sich noch KG verschreiben zu lassen und entzündungshemmende Medikamente vom Arzt verschrieben, einzunehmen.
Daraufhin brauste sie auf und sprach dauern davon, daß sie genau wüßte was ihr fehle und sie sich nicht operieren lasse. Auch wolle sie nicht geschröpft werden, sie wolle keine blauen Flecken. Sie wolle eine Schmerztherapie und sie kenne da schon jemanden, der ihr helfen könne und zwar homöopathisch.
Natürlich war ich perplex und sagte ihr, daß sie das gerne tun könne, aber sie müßte mir den Termin bezahlen. Auch fragte ich sie, wieso sie dann so dringend um einen Termin gebeten hätte. Da wurde sie richtig frech und sagte, daß ich wohl dafür jetzt keinGeld verlangen könne für diese 5 Minuten. Ich sei nicht zu empfehlen.
Meine Termine vergebe ich halbstündlich und sie kosten 25 Euro. Der Termin war für mich dann quasi umsonst.
Meine Frage: Darf sie mir mein Honorar verweigern?? Und würden Sie Im Falle daß ich recht habe eine Brief and die Dame schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
B. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Zweifel dürfte ein Vergütungsanspruch bestehen, da zwischen Ihnen und der Patientin ein entsprechender Behandlungsvertrag zu Stande gekommen ist. Die Patientin hat durch ihre Anfrage und Terminierung bei Ihnen Ihnen ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrags unterbreitet, Sie haben dies durch die Bestätigung des Termins und auch durch die anschließende Behandlung angenommen und auch dadurch ihre Leistung erbracht.
So fern die Leistung auch ordnungsgemäß erbracht worden ist, wovon ich ausgehe, da Sie die Patientin beraten und untersucht haben, ihr weiter Therapievorschläge unterbreitet haben und auch eine entsprechende Diagnose gestellt haben, ist auch ein entsprechender Vergütungsanspruch entstanden.
Dieser müsste der Patienten sodann in Rechnung gestellt werden, damit er fällig wird.
Einen Grund dafür, dass hier das Honorar verweigert werden darf, sehe ich aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Nur aufgrund dessen, was eine Diagnose oder eine Behandlung nicht gefällt oder bereits Kenntnis darüber bestand, entbinden die Patientin nicht, sie für ihre Leistung zu bezahlen.
Wenn der Sachverhalt und der Sachstand in Bezug auf die Gesundheitszustand der Patientin eben so ist, dann kann auch nur eine entsprechende Diagnose gestellt werden, auch wenn diese der Patientin nicht gefällt.
Dies wäre dann so ähnlich, als wenn Sie in ein Restaurant gehen würden, bestellen sich Speisen und Getränke und verweigern dann die Zahlung mit der Begründung, dass Sie sich etwas anderes vorgestellt hätten oder bereits gewusst hätten, wie die Speisen und Getränke schmecken.
Eine Zahlung könnte nur dann verweigert werden, wenn eine mangelhafte Leistung vorliegen würde. Dies kann ich allerdings in Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennen.
Allerdings sind sie beweispflichtig dafür, dass auch ein entsprechender Vertrag zu Stande gekommen ist und Sie auch eine entsprechende Leistung erbracht haben, falls die Patientin dies bestreitet.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, um die Patientin anzuschreiben. Hier können Sie mich gerne weiter beauftragen.
Bis dahin hoffe ich, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe. Rückfragen beantworte ich kostenlos über die Kommentarfunktion. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sie haben mir sehr geholfen.
Leider wird es schwierig zu beweisen sein, daß die Dame einen Termin vereinbart hat, bzw. mich auch aufsuchte, da ich ja alleine in der Praxis bin. Was, wenn sie bestreitet, mich aufgesucht zu haben? Ich nehme mal an, ein Vermerk in meinem Terminkalender reicht als Beweis nicht aus.
Aber ich weiß jetzt wie ich dran bin.
Liebe Grüße
B. B.
In der Regel macht es sich gut, zum Anfang eines Vertragsverhältnisses etwas schriftliches in der Hand zu haben, wie zum Beispiel einen Patientenvertrag, einen Auftrag oder ähnliches.
Sofern keine Zeugen vorhanden sind, wie zum Beispiel Personal, könnten persönliche Daten, die sie sonst nicht hätten erfahren können, möglicherweise helfen. Ob sodann Aufzeichnungen über die Behandlung selbst ausreichen, dürfte fraglich sein, hier gebe ich Ihnen Recht. Sie müssen sich vorstellen, im Ernstfall würde dann ein neutraler Richter versuchen den Sachverhalt zu ermitteln. Er ist dann auf die Information der Parteien angewiesen und wird dann entscheiden müssen, wem er Glauben schenkt.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.