Parken
Fragestellung
Wir wohnen in einem verkehrsberuhigten Gebiet. Auf unserer Seite der Straße ist ein Parkstreifen (ca. 1,5m breit), auf der gegenüberliegenden Strassenseite nicht. Die Strasse selbst ist 4,2 m (ohne Parkstreifen) breit. Nun meine Frage: Seit Kurzem verbieten uns unsere gegenüberliegenden Nachbarn, die genau uns gegenüber ihre Ausfahrt haben, auf dem Seitenstreifen zu parken, mit der Begründung, dass sie nur sehr schwer in ihr Carport einparken können. Dies war aber die 10 Jahre vorher kein Problem, aber jetzt auf einmal schon. Jedesmal, wenn wir auf dem Parkstreifen gegenüber ihrem Carport stehen und dann wieder wegfahren, werden wir damit "bestraft", dass sie eines ihrer Autos genau an diese Stelle am Parkstreifen abstellen. Wie bereits geschrieben,die Strasse ist 4,2m breit. Haben unsere Nachbarn Recht? und falls nein, wie können wir uns dagegen wehren?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weitere Konkretisierung.
Grundsätzlich sollte einem weiteren Parken nichts entgegenstehen. Einzig hier die Regelung des § 12 Abs. 3 Nummer 3 Straßenverkehrsordnung könnte hier problematisch sein.
Zunächst handelt sich um eine öffentliche Verkehrsfläche auf die der Nachbar keine entsprechende Einwirkung hat und auch grundsätzlich nicht verlangen kann, dass Sie ihr Fahrzeug dort nicht abstellen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine wesentliche Behinderung der Einfahrt oder Ausfahrt vorliegt, was auch mit der oben genannten straßenverkehrsrechtlichen Regelung korrespondiert.
Danach ist das Parken eben gerade vor Grundstücksein-und ausfahrten unzulässig und auch auf schmalen Fahrbahnen ihnen gegenüber.
Es wäre also zu prüfen, ob die 4,2 m eine schmale Fahrbahn darstellen bzw. ob die konkrete Ausfahrt oder die Einfahrt des benutzten Kraftfahrzeugs wesentlich erschwert wird. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn infolge eines verbleibenden Verkehrsraums von 3 m dies nicht mehr möglich ist. Wobei es aber auch auf die konkreten Umstände vor Ort ankommt.
Der Benutzer der Einfahrt muss nach ein-bis zweimaligen Rangieren die Einfahrt erreichen oder verlassen können (OLG Frankfurt Verkehrsmitteilung 1980 Nummer 71; OVG Koblenz DAR 1999,421).
Nur wenn das Parken auf der schmalen Straße gegenüber einer Ein-und Ausfahrt verkehrswidrig wäre, kann der Grundstückseigentümer auf Unterlassung klagen.
Nach den ersten Schilderung Ihrerseits, kann davon nicht ausgegangen werden, da ja dieses Parken bereits seit vielen Jahren stattfindet und auch zunächst die 4,2 m als ausreichend erscheinen. Dies wird auch dadurch belegt, dass bisher die Ausfahrt und auch die Einfahrt kein Problem gewesen sind und im Übrigen, wenn die Nachbarn selbst ein Fahrzeug dort hinstellen, es wohl dann auch nicht verkehrswidrig sein kann. Sie hätten dann auch die gleichen Probleme, wenn ein Fahrzeug von Ihnen selbst dort steht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich antworten konnte und stehe bei weiterem Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
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eine kurze Nachfrage:
Gibt es für den Seitenstreifen eine Beschilderung (Parken erlaubt oder Halteverbot oder ähnliches)?
Parken auch andere Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen?
Gerne antworte ich Ihnen weiter.
Hier wäre zunächst zu klären, wie die örtlichen Verhältnisse sind, ob hier zum Vorgarten oder am Vorgarten entlang ein Fußweg existiert, den Sie regelmäßig nutzen. Eine entsprechende Behinderung darf dann sicherlich nicht erfolgen und man könnte hier gegebenenfalls eine Unterlassung verlangen. Dies allerdings nur, wenn es ein öffentlicher Fußweg ist oder gegebenenfalls auch privater Grund ihrerseits.
Sofern Sie beschimpft werden, können Sie hier Strafanzeige stellen oder auch, wenn dies Dritten gegenüber kenntlich gemacht wird und in die Richtung Verleumdung oder üble Nachrede geht, ebenfalls Unterlassung verlangen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße