Nutzung von Bildern, Video und Tonmaterial
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
ich hätte eine Frage bzgl Nutzung von Bildern/ Audio und Tonmaterialien.
Ich bin Leiter einer Coverband. Vor zwei Jahren nahm unsere Band mehrer Coversongs im Studio auf, desweiteren wurde ein Promovideo gedreht. In dem Video befinden sich acht Musiker. Alle Kosten, Studio, Dreh etc wurden von mir bezahlt. Nun scheidet ein Musiker (der auf allen Aufnahmen zu sehen und hören ist) aus. Er wünscht, dass alle Videos und Tonaufnahmen mit ihm entfernt werden. Die Kosten beliefen sich damals auf knapp 5000€, ganz zu Schweigen von der Zeit die (wir alle) opfern mussten. Gibt es eine Möglichkeit die Videos auf unserer HP zu belassen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Kottmaier
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben, es handelt sich um eine Coverband. Ich gehe davon aus, dass die Musikstücke von Ihrer Band interpretiert werden, so dass man hier von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgehen kann, an dem alle Bandmitgleider Miturheber sind. Jedenfalls ist in den Videos ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sehen. Der Miturheber ist in § 8 des Urhebergesetzes geregelt. Ich kopiere Ihnen den Gesetzestext hier hinein:
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Wie Sie sehen, ist es so, dass grds. alle Mirturheber gemeinsam über die Veröffentlichung entscheiden, es sei denn, Absatz 4, ein Urheber verzichtet auf diese Verwertungsrecht. Wie aber ebenfalls geregelt ist, darf ein Miturheber seine Einwilligung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Über diese Regelung könnten Sie ggf. argumentieren und zwar mit den Kosten, die Sie allein getragen haben, dem enormen Zeitaufwand, den sie alle hatten und auch damit, dass ein einzelnes Bandmitglied beim Dreh der Videos davon ausgehen muss, dass diese dauerhaft veröffentlicht werden, auch wenn einer der vielen Mitglieder irgendwann ausscheidet.
Was ist denn der Grund für den Wunsch dieses Bandmitglieds? Gibt es Streit?
Meinen Sie, dass er rechtliche Schritte einleiten würde, wenn die Videos weiterhin veröffentlicht werden?
Macht es Sinn, dem ausscheidenen Mitglied Geld anzubieten für die Verwertungsrechte?
Am besten wäre hier natürlich eine Einigung. Sicher kann es nicht das Ziel nach so langer Zusammenarbeit sein, gerichtlich klären zu lassen, ob das Mitglied die Veröffentlichung untersagen kann oder dies gegen Treu und Glauben versößt.
"Treu und Glauben" ist immer der letzte Anker in der Juristerei. Die Hürden sind recht hoch, damit diese letzte Basition hält. Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, ob sie damit durchkommen und auf jeden Fall eine Einigung anstreben, ggf. vielleicht auch mit einem Mediator oder zumindest einem neutralen Vermittler.
Konnte ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen?
Gerne können Sie sich wegen Rückfragen erneut melden, oder abera uch weitere und nähere Informationen zu Ihrem Fall mitteilen. Vielleicht kann ich den Fall dann noch besser einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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