Nochmals die Vertragsprüfung 26. Januar 2017 um 22:45
Fragestellung
26. Januar 2017 um 22:45 haben Sie den Vertrag geprüft
Das wäre der zweite Vertrag
Ich danke Ihnen
Zusatzfrage: Was bedeuten die Eintragen im Grundbuch vom 2009?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfoglend beantworte.
Die Wohnung befindet sich auf einem anderen Grundstück, so dass auch die Anschrift abweichend ist. Bei dem hier eingestellten Kaufvertrag wird keine Verkehrsfläche und kein Stellplatz mit veräußert. Insoweit ist auch die hier Regelung, dass die Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich der Verkehrsfläche und des Parkplatzes nicht aufgehoben werden kann, nicht erforderlich.
Das Wohngeld fällt hierbei höher aus, als bei der vorherigen Wohnung. Auch die Instandhaltungsrücklage fällt höher aus.
Eine Regelung zur Anfrage bei der Gemeinde zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes erfolgt nicht.
Abt. II
Eintragungen von 1 bis 12. Es handelt sich hier um Wege-, Leitungs- und Nutzungrechte. Diese Eintragung bleiben bestehen und werden von Ihnen übernommen.
Abt. III
Hier ist eine Eintragung in Form einer Grundschuld vorhanden. Diese ist bis zur Übergabe zu löschen. Für die Fälligkeit des Kaufpreises muss eine Löschungsbewilligung vorliegen. Alle Eintragung die rot durcgestrichen sind, wurden gelöscht. Die Eintragung aus 2009 betraf eine Mithaft für die angeführten Beträge. Die Mithaft bestand für die hier angeführten Grundstücke eintragen auf Blatt 11722 bis 11818, 11819 bis 11898, 11899 bis 12005, 12241, 5473, 11651, 11652, 11654, 11655. Soweit diese Grundstücke (Wohnungseigentum) veräußert wurden, wurde das betreffende Wohnungseigentum aus der Mithaft entlassen.
Insgesamt ist auch dieser Vertrag nicht zu beanstanden. Auch hier sollten Sie die Teilungserklärung durchsehen, ob die Angaben im Kaufvertrag zur Lage der Wohnung mit der Teilungserklärung übereinstimmt. Denn maßgebend ist die Teilungserklärung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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