Nießbrauch
Fragestellung
Sehr Frau Standke,
ich wollte wissen wie man den Wert des Nießbrauchs berechnet.
Ich versuche den Grund für meine Frage zu erklären.
Unsere Mutter hat als alleinigen Erben Ihren zweiten Ehemann eingesetzt und unser Familienhaus ( 2 Apartments) an uns, meinem Bruder und mir, vermacht.
Bei dem Familienhaus besteht ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchrecht, für unseren Stiefvater.
Unser Stiefvater ist am 14.12.56 geboren und unser Mutter ist am 28.12.2012 verstorben.
Da sozusagen alles an unseren Stiefvater gegangen ist, hätte ich gerne gewusst ob mein Pflichterbteil (1/8 ?) mit dem Wert des Vermächtnis gedeckt ist oder ob der Nießbrauch eine Wertminderung meines Anteils ist?
Ich hoffe ich konnte mein Anliegen verständlich machen. Da ich im Ausland lebe kann ich leider nicht die Chatversion nutzen da 0900….. Nummern nur vom nationalen Netz genutzt werden können.
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf jeden Fall mindert das Nießbrauchrecht des Ehemannes Ihr Vermächtnis. Der Nießbrauchinhaber ist berechtigt die Immobilie zu nutzen. Selbst wenn Sie die Immobilien jetzt verkaufen wollten, dürfte Ihnen mit dem Nießbrauch das nur sehr schwer gelingen. Auf jeden Fall wird er Wert der Immobilie sehr gemindert.
Für die Bewertung ist zunächst der Nettowert der jährlich erzielbaren Nutzungen zu ermiiteln (Jahresmiete) und anschließend unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchberechtigten und der restlichen Nutzungsdauer des Gebäudes zu kapitalisieren.
Der Nießbrauchinhaber war zum Zeitpunkt des Erbfalls (2012) 56 Jahre alt. Er hatte nach der Sterbetafel noch eine Lebenserwartung von 24,51 Jahren. Nach der Anlage 1 zu § 20 der Immobilienwertermittlungsverordnung bei einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % ergibt sich ein Faktor von 13,15. Mit diesem Betrag müßte der Jahresnettowert multipliziert werden.
Der Betrag von 13,15 hängt jedoch von einigen Faktoren ab und wurde von mir nur überschlägig geschätzt. Eine genauere Berechnung kann ich aufgrund der mir vorliegenden Daten nicht vornehmen.
Sollte jetzt ihr Anteil aus dem Vermächtnis unter Ihrem Pflichtteilsanspruch liegen, könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Diese verjähren innerhalb von 3 Jahren. Sie müßten somit noch in diesem Jahr geltend gemacht werden!!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen alles verständlich erklären!
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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