Nebenkostenabrechnung bei Teilbelegung
Fragestellung
Nebenkosten oder Betriebskostenabrechnung:
Abrechnung nach m2, keine Vollbelegung, wie wird abgerechnet:
30 % vermietet, 70 % leerstehend
Wasser nach tatsächlicher Belegung ? also auf die 30% verteilt.
Abwasser ?
Allgemeinstrom ?
Müllabfuhr ?
Im Mietvertrag und oder in dr Betriebskostenvereinbarung darüber keine Aussage.
Ich will die gültige Rechtsprechnung wissen.
MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Gesetzlicher Abrechnungsmaßstab ist für die Nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten die Wohnfläche, dies folgt aus § 556 a I S. 1 BGB. Soweit der Verbrauch erfasst wird, ist nach Verbrauch abzurechnen, gemäß § 556 a I S. 2 BGB.
Durch Mietvertrag kann auch ein anderer Maßstab festgelegt werden. Im Normalfall findet sich im Mietvertrag eine Angabe nach welchem Schlüssel die einzelnen Positionen umgelegt werden.
Falls das bei Ihnen nicht der Fall ist, gilt auch für den Allgemeinstrom oder die Müllabfuhr eine Abrechnung nach Wohnfläche.
Abwasser und Wasser werden nach Verbrauch abgerechnet, wobei Sie davon die Warmwasserkosten unterscheiden müssen. Hier gilt die HeizKV und damit ist ein Schlüssel von 30 % Grundkosten nach Fläche und 70 % nach Verbrauch zulässig.
Ein Leerstand geht immer zu Lasten des Vermieters und berechtigt nach der Rechtsprechung den Vermieter nicht zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels.
Bei einer Abrechnung nach Wohnfläche darf der Leerstand nicht zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden. Es muss nach 100 % der Wohnfläche des Gesamtgebäudes abgerechnet werden. Beim Wasser gilt entweder Verbrauch oder Abrechnung nach Gesamtfläche. Wenn Wasserkosten zu 30 % nach Fläche abgerechnet werden und zu 70 % nach Verbrauch dann sind die 30 % die Gesamtfläche, nicht nur die bewohnte Fläche.
Ich hoffe, ich konnte etwas Klarheit schaffen. Wenn man genaueres sagen wollte, müsste man die Abrechnung kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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