(Nationale) Zuständigkeit bei Ermittlungen
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernd Messerschmidt in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Messerschmidt,
meine Frage betrifft die (nationale) Zuständigkeit bei Ermittlungen. Ich bin Deutscher und derzeit dabei, mein Studium in der Schweiz abzuschließen. Bis vor 9 Jahren (vor dem Studium) habe ich ausschließlich in Deutschland gelebt.
Offensichtlich führen die Behörden hier in der Schweiz Ermittlungen gegen mich, die schon vor Jahren in Deutschland (vor dem Studium im Ausland) begonnen wurden. Beispielsweise werden Freunde und Bezugspersonen befragt, dürfen mir dazu aber keine Angaben machen. Von den Behörden ist noch niemand je mit Vorwürfen o.ä. an mich herangetreten und ich habe deshalb noch keinerlei Rechtsberatung genutzt. Ich empfinde das derzeitige Vorgehen und die Ermittlungen als Schikane und würde mir eine schnellstmögliche Einstellung wünschen. Ein Prozess gegen mich ist aus meiner Sicht vollkommen aussichtslos.Es geht wohl um vielfältige Vorwürfe, die Schiene "Psychiatrie" gibt den Behörden scheinbar große Handlungsspielräume. Es gibt allerdings keine nennenswerte psychische Störungen. An Gesetzesverstößen fällt mir neben wenigen harmlosen "Übertretungen" nur ein, dass ich möglicherweise häufig bei einem Frankreichaufenthalt mit dem Rad gegen Verkehrsregeln verstieß. (Die Gesetze sind hier wohl relativ hart.)
Deshalb strebe ich an, dass die Behörden in Deutschland bei den Ermittlungen schnellstmöglich wieder das Heft in die Hand nehmen (und nach einer Überprüfung des Falls die Ermittlungen einstellen können). Die schweizerischen Behörden dürften das nur ungern zulassen, da sie mit großem Aufwand gegen mich vorgegangen sind.
Meine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe ich im Herbst 2014 offiziell abgemeldet und bin seither häufig wieder in Deutschland. Meine Wohnung im Ausland ist auf Ende Februar 2015 gekündigt und ich werde zurück nach Deutschland ziehen. Allerdings bin ich an der Universität im Ausland noch bis Mitte 2015 eingeschrieben und habe noch eine schriftliche Prüfung abzulegen und eine Abschlussarbeit (per Post bis Februar 2015) abzugeben.
Meine Frage ist nun: Wann genau sind die Behörden gezwungen, die Zuständigkeit für den Fall zurück nach Deutschland zu übergeben und was kann ich dafür tun? Macht es einen Unterschied, ob ich die ausstehende Prüfung schon im Februar ablege oder erst Mitte 2015 (und dann für die Prüfung in die Schweiz reise)? Mit dem Ablegen der Prüfung bereits im Februar 2015 wäre auch verbunden, dass ich von Mitte Februar bis Mitte des Jahres 2015 nur noch in einem "Urlaubssemester" (keinem regulären Semester) eingeschrieben wäre.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernd Messerschmidt
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider haben Sie keinen Einfluss, wer gegen Sie Ermittlungen führt, auch können Sie die schweizerischen Behörden nicht dazu zwingen, das Verfahren nach Deutschland abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, wo Sie wohnen. Einen Anspruch auf Einstellung der Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden haben Sie weder in der Schweiz noch in Deutschland. Sie können allenfalls Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger stellen; dies hat aber auch keinen Einfluss auf die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Messerschmidt
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Internationales Recht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen