Nachehelicher Unterhalt
Fragestellung
Guten Tag,
ich lebe von meiner Frau seit 8 Monaten getrennt, wir haben eine gemeinsame 4 jährige Tochter. Bezüglich des ehelichen Unterhalts sowie des Kindesunterhaltes haben wir uns geeinigt, ich zahle monatlich ca. 1.200€.
Wir beide möchten die Scheidung vollziehen, es liegt ein Ehevertrag vor. Die Klausel zum nachehelichen Unterhalt ist wie folgt verfasst:
"Bis zum Abschluß des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes der Erschienenen erhält die Erschienene zu 2) vom Erschienenen zu 1) als Unterhalt 75% ihrer zuletzt bei 100 %er Tätigkeit erzielten Gehaltes, max. jedoch 2.000€."
Meine Frau arbeitet zur Zeit 20 Stunden in der Woche (Tochter hat Ganztages-Kitaplatz) und verdient ca. 600€ netto auf dem Papier. Hinzu kommen z.B. Trinkgelder, alles jedoch nicht dokumentiert oder versteuert. Sie erhält meine Unterhaltsleistung, Kindesunterhalt, Kindergeld und lebt mit Ihrem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, er ist Vollverdiener. Es geht Ihr finanziell recht gut.
1. Wie hoch wird die nacheheliche Unterhaltsforderung aufgrund dieser Sachverhalte ausfallen ? (Ich lege es so aus, dass Sie 75% von 600€ von mir erhält. Sie ist der Meinung, dass es sich auf ein fiktiv hochgerechnetes Vollzeitgehalt plus geschätzter Trinkgelder bezieht - 75% von ca. 1.500€)
2. Ändert sich der Betrag im Laufe der Zeit, wenn beispielsweise das Gehalt meiner Frau sich ändert oder bleibt der zur Scheidung berechnete Wert bis zum 14. Lebensjahr meiner Tochter konstant ?
3. Meine Einkünfte schwanken (Provisionen) und aufgrund der wirtschafltichen Situation nimmt mein Gehalt kontinuierlich ab. Ich habe u.a. außerdem vor und während der Ehe Kredite für meine Frau und mich aufgenommen und eine entsprechende fixe Belastung. Wie hoch muss mein bereinigtes Einkommen sein, um einen derart hohen Unterhaltsanspruch leisten zu können?
4. Ändert sich etwas an der Unterhaltsforderung meiner Frau wenn Sie langjährig in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder heiratet? Oder bleibt die Forderung bestehen, unabhängig von Familenstand und wirtschaftlichen Verhältnissen ?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
die getroffene Regelung ist sehr ungewöhnlich und widerspricht dem gesetzlichen Unterhaltsrecht. Beim gesetzlichen Unterhaltsrecht berechnet sich der nacheheliche Unterhalt ehelichen Lebensverhältnissen, der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldners und dem Eigenverdienst des Unterhaltsgläubigers. Insbesondere nach der Unterhaltsreform 2007 werden an die Eigenverantwortung des Unterhaltsgläubigers erhöhte Anforderungen gestellt.
Die von Ihnen vereinbarte Regelung orientiert sich allein am Einkommem Ihrer Frau und ist auf den ersten Blick unabhängig von Ihren Einkommensverhältnissen. Je mehr Ihre Frau verdient bzw. verdienen kann, je mehr Unterhalt erhält sie. Dies ist mit dem gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht vereinbar.
Aber auch ein notarieller Ehevertrag kann der richterlichen Kontrolle unterliegen. Anhand des Einzelfalls, der Umstände zum Zeitpunkt des Abschluss des Ehevertrages und der ehelichen Lebensverhältnisse können Vereinbarungen für unwirksam erklärt werden und unter Berücksichtung des Sinn und Zweckes der Vereinbarung und der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden. Dazu ist unbedingt eine Auslegung des gesamtes Vertrages unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse damals und heute erforderlich.
An der Regelung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes Unterhalt zu schulden, ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Damals galt noch das Altersphasenmodell, welches auch heute noch wirksam in Unterhaltsvereinbarungen aufgenommen werden kann.
Allerdings tritt nach der gesetzlichen Regelung eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein, wenn die Ex-Frau wieder heiratet oder in einer festen eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Wenn Ihr Vertrag dazu keine Regelung enthält, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien für einen solchen Fall regeln wollten. Da die gesetzliche Regelung diesbzgl. eindeutig ist, spricht vieles für eine Verwirkung.
Nach dem Wortlaut der Regelung, spricht vieles für die Unterhaltsberechnung Ihrer Frau. Diese Regelung ist aber nicht nachvollziehbar.
Wenn sich das Gehalt Ihrer Frau ändert, müßte sich auch der Unterhaltsanspruch ändern. Grundsätzlich ist der Unterhalt wandelbar und den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Das rechtliche Instrument dazu ist die Abänderungsklage.
Sofern Sie sich im notariellen Vertrag der Vollstreckung unterworfen haben, kann Ihre Frau mit dieser Urkunde die Vollstreckung betreiben. Deshalb müßten Sie die Anpassung an die geänderten Verhältnisse und der Gesetzeslage beantragen.
Wenn Sie Ihrer Frau nach der gesetzlichen Regelung Unterhalt i.H.v. 1.125 EUR zahlen müßten, bräuchten ein bereinigtes Einkommen in Höhe von ca. 3.500 EUR (unter Berücksichtigung des Erwerbstätigkeitsbonus).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung. Detaillierte Auskünfte sind jedoch nur nach eingehender Prüfung des gesamten Ehevertrages und aller Umstände möglich.
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Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke
Rechtsanwältin
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Ich werde die Wahrnehmung meiner Interessen durch Sie in Erwägung ziehen. Das ist sinnvoll, denke ich.
Vorab hätte ich noch kurze Nachfragen:
- Sie schrieben, ... sofern ich mich im notariellen Vertrag einer Vollstreckung unterworfen habe ... Habe ich das nicht automatisch, wenn ich den Vertrag unterschreibe ? Oder was meinten Sie damit genau ?
- Die Auslegung, die sie erwähnen ... würde wie vonstatten gehen ? Vor Gericht, zum Zeitpunkt der Scheidung - oder vorher ?
Es ist so, dass ich mit meiner Frau ein sehr gutes Verhältnis habe und ich auch gerade für meine Tochter nur das Beste möchte. Ich möchte keinen Rosenkrieg. Aber ich möchte natürlich nicht übervorteilt werden. Gerade im Hinblick auf die neue Partnerschaft meiner Frau - erscheint mir eine so hohe und lange Unterhaltszahlung sehr kurios.
der Vollstreckung haben Sie sich nicht automatisch mit einer notariellen Urkunde unterworfen, sondern nur dann, wenn dieses in einer sog. Vollstreckungsunterwerfungsklausel in dem Vertrag vereinbart wurde. Ein "ordentlicher" Ehevertrag sollte dieses jedoch enthalten.
Das Gericht prüft bei einer "normalen" einverständlichen Scheidung nicht Ihren Ehevertrag. Dies erfolgt nur auf Antrag, i. d.R. wenn sich die Beteiligten streiten. Wenn Uneinigkeiten bzgl. der Auslegung bestehen, könnten Sie sich und Ihre Frau eventuell auch von einem Mediator beraten lassen. Dieser sollte auch auf Familienrecht spezialisiert, da es sich hierbei um eine eher schwierige Materie handelt.
MfG
Kristina Standke
Rechtsanwältin
ich habe Ihre Nachricht erhalten, dass Sie mich gerne beauftragen wollen. Ich möchte Sie jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass durch yourXpert zusätzliche Vermittlungsgebühren in Höhe von ca. 100 EUR entstehen. Diese entstehen neben der normalen Rechtsanwaltsvergütung.
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Kristina Standke