Nachbar
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe ein 2 Familienhaus welches ich mit meiner Schwester bewohne. Meine Schwester wohnt unten und hat nach hinten heraus einen Anbau in dem ihre Küche ist. Die Längswand steht auf der Grenze zum Nachbar-Grundstück. Die Nachbarn hatten dort auf ihrem Grundstück einen Unterstand für ihre Waschmaschine ,Gartenwerkzeug ,Pflanzen zum Überwintern und sonstiges. Nun haben wir einen neuen Nachbarn der diesen Schuppen abgerissen hat und nun von mir verlangt ich soll EURO 1.000,00 plus Mehrwertssteuer bezahlen um diese Wand auf seiner Seite verputzen zu lassen. Er meint das ist meine Wand und ich bin dafür zuständig. Die Maße sind ungefähr knapp 10 x 2,5 Meter. Ich habe das verneint und die Zahlung verweigert. Bin ich im Recht?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Annahme, dass Sie die Ansicht der Wand zum Nachbarn durch Aufbringen eines Putzes verschönern müssen, täuscht sich Ihr Nachbar. Sie alleine entscheiden, ob an der Wand etwas gemacht werden soll, darf oder muss. D.h., wenn Ihrem Nachbarn die Ansicht nicht gefällt, dann kann er Sie um Erlaubnis bitten, die Wand zu putzen, streichen, verkleiden o.ä. - selbstverständlich auf seine Kosten. Im Gegenzug haben Sie das Recht auf Zutritt des Nachbargrundstückes, wenn Sie von dort etwas an der Wand machen möchten. Geregelt werden diese Dinge z.B. im Nachbarrecht der jeweiligen Bundesländer. Wie ist denn die Beschaffenheit der Wand.
Wird ein Gebäude (also der Schuppen) abgerissen, welches unmittelbar an Ihre Grenzwand anschließt, kann die stehen bleibende Wand Ihres Gebäudes freigelegt und damit allen Witterungseinflüssen ausgesetzt sein.
Deswegen können besondere Vorkehrungen zum Schutz der Wand nötig sein. Dazu regelt nur das Nachbarrechtsgesetz von Sachsen-Anhalt, dass derjenige, der sein Gebäude abgerissen hat, auf die stehen bleibende Grenzwand einen Außenverputz anbringen muss. Die anderen Nachbarrechtsgesetze regeln diesen Fall gar nicht. Sollten Sie zufälligerweise in Sachsen-Anhalt wohnen, wäre es also eindeutig.
Noch einmal zur Beschaffenheit der Wand - Allgemein: Sollte sich die oder eine Wand in einem baufälligen Zustand befinden (wovon ich nicht ausgehe) und eine Gefahr von dieser ausgehen (z.B. durch herausfallende Steine), dann wären Sie in der Pflicht eine Sicherung durchzuführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und Sie eine einvernehmlich Regelung mit Ihrem Nachbarn treffen.
Mit besten Grüßen
Stefan Köster
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