Mitarbeiterbefragung durch den Betriebsrat
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Müller- Mundt,
unser Betriebsrat möchte eine Mitarbeiterbefragung durchführen. Im Anhang befindet sich der Fragebogen. Entspricht dieser Fragebogen den rechtlichen Vorschriften? Insbesondere sind die Fragen so gewählt, dass die Antwort auf die Fragen nicht schon im vorweg klar ist?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
M. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich trifft im Hinblick auf die Mitarbeiterbefragung den Betriebsrat die Pflicht, dem Arbeitgeber vor Durchführung der Arbeitnehmerbefragung schlüssig darzulegen, dass ein betriebsverfassungsrechtlicher Aufgabenbezug besteht und die durch die Befragung zu erlangenden Informationen zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (NZA 2013, 1169).
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in dieser Form lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch zwischen Anwalt und Mandant kann hierdurch nicht ersetzt werden.
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Bewertung des Kunden
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Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Danke schön!
durch Zufall habe ich gerade festgestellt, dass - offensichtlich durch einen technischen Fehler - nicht die Endversion meiner Antwort abgesendet wurde. Leider kann auch YourXpert nicht mehr auf die späteren, laut Angaben eigentlich zwischengespeicherten Entwürfe zugreifen. Ich werde meine Antwort daher gleich nochmals ins Kommentarfeld eingeben.
Bitte entschuldigen Sie diese Unannehmlichkeiten!
Mit besten Grüßen
Annegret Müller-Mundt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mitarbeiterbefragung durch den Betriebsrat ist, dass sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats halten und die gewählte Art der Informationsbeschaffung nicht zu Eingriffen in die Arbeitgebersphäre, zu Störungen des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens führt (BAG v. 8.2.1977 - 1 ABR 82/74). Dies bedeutet im Hinblick auf den beigefügten Fragebogen im Einzelnen Folgendes:
1. Bezug zu Betriebsratsaufgaben
Bei den Fragen 1-2, 4, 9, 14 - 19, 22 und 23 ist der Bezug zu Betriebsratsaufgaben erkennbar, so dass von ihrer Zulässigkeit auszugehen ist.
Bei den Fragen 10 - 13 fehlt es demgegenüber offensichtlich am Bezug zu Betriebsratsaufgaben, da die Entscheidung über die Lohn-/Gehaltshöhe oder die Tarifbindung allein dem (nicht tarifgebundenen) Arbeitgeber obliegt. Sie sind daher unzulässig.
Bei den weiteren Fragen ist der Bezug zu Betriebsratsaufgaben möglich, aber nicht notwendig. Da grundsätzlich den Betriebsrat im Hinblick auf die Mitarbeiterbefragung die Pflicht trifft, dem Arbeitgeber vor Durchführung der Arbeitnehmerbefragung schlüssig darzulegen, dass ein betriebsverfassungsrechtlicher Aufgabenbezug besteht und die durch die Befragung zu erlangenden Informationen zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (NZA 2013, 1169), könnte der Arbeitgeber diesen daher zunächst zur Erfüllung dieser Pflicht auffordern.
2. Störung des Betriebsfriedens
Insbesondere die Frage 13 ist meines Erachtens auch wegen einer möglichen Störung des Betriebsfriedens unzulässig. Zudem kann sich auch durch Suggestivfragen die Gefahr ergeben, dass gezielte Stimmungsmache gegen den Arbeitgeber betrieben wird. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Fragen 1, 3, 5, 6, 7, 16, 18, 19, 20 und 22 aufgrund der überwiegend der Position des Betriebsrats zuneigenden Antwortmöglichkeiten kritisch.
3. Schutz des Persönlichkeitsrechts
Da der Arbeitgeber zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er darauf achten, dass dieses durch die Umfrage nicht verletzt wird. Das wäre bei einer möglichen Identifikation der in den Fragen 5-7 angesprochenen Vorgesetzen denkbar (z.B. wenn die Abteilungen Versand und Verwaltung jeweils nur einen Vorgesetzen hätten).
4. Sonstige Formalitäten
Neben dem Hinweis, dass die Fragebögen außerhalb der Arbeitszeit ausgefüllt werden müssen, sollte noch auf die Freiwilligkeit der Beantwortung hingewiesen werden.
Im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise angesichts dieser juristischen Bewertung des Fragebogens müssen selbstverständlich auch die betrieblichen Gegebenheiten – insbesondere das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – berücksichtigt werden. Daher wäre es sinnvoll, die nächsten Schritte umfassend in einem Telefonat zu besprechen.
Für Rückfragen zu meiner obigen Antwort stehe ich Ihnen natürlich gerne auch über die Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt