Mit Drogen erwischt
Fragestellung
Ich habe folgendes Problem. Vor 6 Wochen bat mich ein Bekannter ihn zu fahren, da er kein Auto hat. Ich fuhr ihn zu dem angegebenen Ort, an dem er 2 g Kokain erwarb, die mein Bekannter vorher bei im telefonisch orderte, was er und der Verkäufer später auch so zu Protokoll gaben. Als der Kauf gelaufen war, ist die Polizei erschienen und hat uns festgenommen. Die Beamten nahmen uns mit zur Wache, da wir keine Ausweispapiere dabei hatten und vernahmen uns. Ich gab an, dass ich noch nie etwas mit Drogen zu tun hatte und in der Hinsicht auch noch nie auffällig geworden bin, was auch der Wahrheit entspricht. Ich wurde zu einen Drogentest gebeten der negativ (keine Drogen) gewesen ist. Ich bin auch nicht vorbestraft! Vor einer Woche bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft. Einen Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen je 30€ . Ich hätte dazu jetzt zwei Fragen:
1) Ist die Strafe in der Höhe ok?
2) Wird mir der Führerschein entzogen, der den Verlust des Arbeitsplatzes zufolge hätte?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie geben mir leider kaum ausreichende Informationen, um die Sach- und Rechtslage beurteilen zu können. Ohne die Einsicht in die Ermittlungsakten wird eine abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht möglich sein.
Dass Sie einen Strafbefehl erhalten haben, bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht derzeit der Ansicht sind, dass Ihnen der Verstoß gegen das BTMG nachgewiesen werden kann und Sie schuldhaft gehandelt haben. Um diese Tatvorwurf zu entkräften, muss zwingend Akteneinsicht genommen werden, weil ansonsten eine sachgerechte Reaktion auf Ihre Lage nicht erfolgen kann. Wie weiter zu verfahren ist, ergibt sich erst aus den Ermittlungen. Wenn diese eindeutige Beweise gegen Sie hervorgebracht haben, dann ist es vielfach sinnvoll, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen bzw. diesen nur auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Wenn dort keine Beweise gegen Sie ermittelt wurde, dann kann es sogar sinnvoll sein, auf einen Freispruch zu plädieren.
Ob die Tagessätze der Höhe nach rechtmäßig sind, kann daher kaum beurteilt werden, da hierfür die Umstände der Tat gewürdigt werden müssen. Die Anzahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Tat ab und die Höhe von Ihrem monatlichen Einkommen.
Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich entzogen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zu dem Schluss kommt, dass Sie nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn Sie Fahrzeuge unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben. Auch diese ergibt sich aber erst aus den Gesamtumständen. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird und Sie arbeitsvertragliche aber geregelt haben, dass Sie eine Fahrerlaubnis besitzen müssen, dann könnte dies auch Kündigungsgrund sein.
Sie sehen, die Angaben und daher auch die Beurteilung können nur sehr vage abgegeben werden. Ich kann Ihnen, wenn Sie mich direkt beauftragen, gerne anbieten und empfehle es Ihnen auch, Sie in der Strafsache zu vertreten. Ich würde dann unmittelbar Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht beantragen, um mir ein Bild über die Ermittlungen zu verschaffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Es ist unwahrscheinlich, dass Ihnen nur wegen des Besitzes die Fahrerlaubnis entzogen wird. Grundsätzlich wird nur der Besitz keinen Einfluss auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr haben. Es müssten schon weitere Umstände hinzutreten, damit die fehlende Eignung nachgewiesen werden kann, wenn der Test negativ ausgefallen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)